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Änderung § 19 SchaumwZwStV vom 01.01.2007

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§ 19 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 19 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Erteilung der Lagererlaubnis


(Text alte Fassung)

(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumweinlagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen des Schaumweinlagers näher festlegen. Vor Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Lagerberechtigung aus. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumweinlagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen des Schaumweinlagers näher festlegen. Vor Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten.

(2) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn

1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgänge) unter 100 hl Schaumwein liegt oder

2. die Lagerdauer für den fertigen Schaumwein weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 zulassen, wenn

3. das Lager der unversteuerten Abgabe von Schaumwein dient oder wenn in dem Lager Be- oder Verarbeitungstätigkeiten vorgenommen werden sollen oder

4. ein Weinbaubetrieb Schaumwein, der unter Verwendung von ausschließlich aus selbsterzeugten Trauben gewonnenem Wein im Lohnverfahren von Dritten hergestellt wurde, anschließend unter Steueraussetzung im eigenen Betrieb lagern will.