(1) Das Hauptzollamt setzt die Höhe der Sicherheitsleistung für das Schaumweinlager anhand der Menge an Schaumwein fest, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Lager entnommen wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2) Bei der Ermittlung der Höhe wird die dem Schaumweinlager unter Steueraussetzung entnommene Schaumweinmenge nur zu einem Zwölftel des Steuerwertes berücksichtigt.
(3) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestandes sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Schaumweinsteuer verlangen. §
221 der
Abgabenordnung bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130