Änderung § 20 SchaumwZwStV vom 01.01.2007

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§ 20 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 20 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Leistung der Lagersicherheit


(Text alte Fassung)

(1) Das Hauptzollamt setzt die Höhe der Sicherheitsleistung für das Schaumweinlager anhand der Menge an Schaumwein fest, die voraussichtlich in 2 Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Lager entnommen wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Bei der Ermittlung der Höhe wird die dem Schaumweinlager unter Steueraussetzung entnommene Schaumweinmenge nur zu einem Zehntel des Steuerwertes berücksichtigt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Hauptzollamt setzt die Höhe der Sicherheitsleistung für das Schaumweinlager anhand der Menge an Schaumwein fest, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Lager entnommen wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Bei der Ermittlung der Höhe wird die dem Schaumweinlager unter Steueraussetzung entnommene Schaumweinmenge nur zu einem Zwölftel des Steuerwertes berücksichtigt.

(3) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestandes sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Schaumweinsteuer verlangen. § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.






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