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§ 42 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 42 Innergemeinschaftlicher Verkehr mit Wein des freien Verkehrs



(1) Wer Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden, auszufertigen. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 29 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992" eingetragen sind.

(2) Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Begleitdokuments bei Beförderungen von Wein des freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten mitzuführen.

(3) Wer im Steuergebiet Wein des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten empfängt, kann diesen dem zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung mit dem Antrag anmelden, den Empfang des Weines amtlich zu bestätigen. Dazu hat der Empfänger die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere einzureichen sowie das zweite und das mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte Exemplar des Begleitpapiers nach Absatz 1 vorzulegen. Der Empfänger oder derjenige, der den Wein in das Steuergebiet verbringt, hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Wein unverändert vorzuführen.

(4) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 6 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung abzugeben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein geliefert werden soll, sowie der voraussichtliche Lieferumfang anzugeben.

(5) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder ihre Beauftragten können ihre in einem Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem für den Empfänger im Steuergebiet zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen in doppelter Ausfertigung anmelden. Dazu sind die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere miteinzureichen. Der Versandhändler kann bei einem für einen Empfänger zuständigen Hauptzollamt beantragen, daß dieses für ihn zentral die Bestätigungen abgibt.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 über Versanddokumente gelten nicht für den Versandhandel.

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Zitierungen von § 42 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42a SchaumwZwStV Transitverkehr mit Wein des freien Verkehrs
... Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, gilt § 42 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Der Beförderer hat den Wein auf dem kürzesten ... zu unterrichten. (2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdokuments (§ 42 Abs. 1 Satz 1) den Hinweis Transitverkehr/Wein des freien Verkehrs anzubringen sowie die ...
§ 43 SchaumwZwStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2007)
... 31 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 eine Ausfertigung nicht mitführt, 7. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 4, ... 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, oder § 42 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht oder nicht richtig ausfertigt. (2) Ordnungswidrig im ...