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Zu § 28 des Gesetzes - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu Teil 3 des Gesetzes

Zu § 28 des Gesetzes

§ 42 Innergemeinschaftlicher Verkehr mit Wein des freien Verkehrs



(1) Wer Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden, auszufertigen. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte "Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs - Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 29 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992" eingetragen sind.

(2) Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Begleitdokuments bei Beförderungen von Wein des freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten mitzuführen.

(3) Wer im Steuergebiet Wein des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten empfängt, kann diesen dem zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung mit dem Antrag anmelden, den Empfang des Weines amtlich zu bestätigen. Dazu hat der Empfänger die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere einzureichen sowie das zweite und das mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte Exemplar des Begleitpapiers nach Absatz 1 vorzulegen. Der Empfänger oder derjenige, der den Wein in das Steuergebiet verbringt, hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Wein unverändert vorzuführen.

(4) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 6 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung abzugeben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein geliefert werden soll, sowie der voraussichtliche Lieferumfang anzugeben.

(5) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder ihre Beauftragten können ihre in einem Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem für den Empfänger im Steuergebiet zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen in doppelter Ausfertigung anmelden. Dazu sind die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere miteinzureichen. Der Versandhändler kann bei einem für einen Empfänger zuständigen Hauptzollamt beantragen, daß dieses für ihn zentral die Bestätigungen abgibt.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 über Versanddokumente gelten nicht für den Versandhandel.


§ 42a Transitverkehr mit Wein des freien Verkehrs



(1) Wird Wein des freien Verkehrs über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, gilt § 42 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Der Beförderer hat den Wein auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das der beförderte Wein ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdokuments (§ 42 Abs. 1 Satz 1) den Hinweis "Transitverkehr/Wein des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme des Weins auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

(3) Soll Wein des freien Verkehrs regelmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.