§ 35a Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 5 VStuBrennOÄndV Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung ... eingefügt: Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung § 35a Kleinbetragsregelung". b) Vor der Angabe zu § 43 wird die ... Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" und nachfolgender § 35a eingefügt: § 35a Kleinbetragsregelung Eine angemeldete ... 1 der Abgabenordnung" und nachfolgender § 35a eingefügt: § 35a Kleinbetragsregelung Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt ...
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