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Änderung § 18 SchaumwZwStV vom 01.01.2007

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§ 18 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 18 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Antrag auf Lagererlaubnis


(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2. ein Lageplan des Schaumweinlagers in den Grenzen, wie es beantragt wird, mit Angabe der Funktionen der Räume,

3. eine Betriebserklärung mit Beschreibung der Betriebsvorgänge,

(Text alte Fassung)

4. eine Erklärung, welche Mengen in 2 Monaten voraussichtlich versteuert und welche Mengen unter Steueraussetzung entnommen werden,

(Text neue Fassung)

4. eine Erklärung, welche Mengen in einem Monat voraussichtlich versteuert und welche Mengen unter Steueraussetzung entnommen werden,

5. eine Erklärung des Antragstellers, ob er am innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung teilnehmen will,

6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus Gründen der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.