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Synopse aller Änderungen der SchaumwZwStV am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 4 der 2. VerbrStuMonopolRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchaumwZwStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis


(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumweinherstellungsbetriebes. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten, soweit von Dritten bezogener Schaumwein nicht nur gelegentlich zur Lagerung in den Betrieb aufgenommen werden soll.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Herstellungsberechtigung aus. Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder der Herstellungsbetrieb eingestellt wird. Der Erlaubnisinhaber hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

§ 18 Antrag auf Lagererlaubnis


(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2. ein Lageplan des Schaumweinlagers in den Grenzen, wie es beantragt wird, mit Angabe der Funktionen der Räume,

3. eine Betriebserklärung mit Beschreibung der Betriebsvorgänge,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. eine Erklärung, welche Mengen in 2 Monaten voraussichtlich versteuert und welche Mengen unter Steueraussetzung entnommen werden,



4. eine Erklärung, welche Mengen in einem Monat voraussichtlich versteuert und welche Mengen unter Steueraussetzung entnommen werden,

5. eine Erklärung des Antragstellers, ob er am innergemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung teilnehmen will,

6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus Gründen der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



§ 19 Erteilung der Lagererlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumweinlagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen des Schaumweinlagers näher festlegen. Vor Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Lagerberechtigung aus. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.



(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumweinlagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen des Schaumweinlagers näher festlegen. Vor Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten.

(2) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn

1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgänge) unter 100 hl Schaumwein liegt oder

2. die Lagerdauer für den fertigen Schaumwein weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 zulassen, wenn

3. das Lager der unversteuerten Abgabe von Schaumwein dient oder wenn in dem Lager Be- oder Verarbeitungstätigkeiten vorgenommen werden sollen oder

4. ein Weinbaubetrieb Schaumwein, der unter Verwendung von ausschließlich aus selbsterzeugten Trauben gewonnenem Wein im Lohnverfahren von Dritten hergestellt wurde, anschließend unter Steueraussetzung im eigenen Betrieb lagern will.



§ 20 Leistung der Lagersicherheit


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(1) Das Hauptzollamt setzt die Höhe der Sicherheitsleistung für das Schaumweinlager anhand der Menge an Schaumwein fest, die voraussichtlich in 2 Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Lager entnommen wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Bei der Ermittlung der Höhe wird die dem Schaumweinlager unter Steueraussetzung entnommene Schaumweinmenge nur zu einem Zehntel des Steuerwertes berücksichtigt.



(1) Das Hauptzollamt setzt die Höhe der Sicherheitsleistung für das Schaumweinlager anhand der Menge an Schaumwein fest, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Lager entnommen wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Bei der Ermittlung der Höhe wird die dem Schaumweinlager unter Steueraussetzung entnommene Schaumweinmenge nur zu einem Zwölftel des Steuerwertes berücksichtigt.

(3) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestandes sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Schaumweinsteuer verlangen. § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Berechtigter Empfänger


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(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Schaumwein nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz und Rechtsform des Antragstellers, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art des Schaumweins, der in den Betrieb aufgenommen werden soll, sowie die Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 2 Monaten entsteht, anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:



(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Schaumwein nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz und Rechtsform des Antragstellers, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art des Schaumweins, der in den Betrieb aufgenommen werden soll, sowie die Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht, anzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und den Verbleib des Schaumweins,

3. ein Lageplan des Betriebes mit Darstellung der für die Lagerung von Schaumwein vorgesehenen Lagerstätten,

4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beinträchtigt werden.

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(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Es stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. Die Zulassung kann befristet werden.

(4) Für Rückgabe und Anzeige des Verlusts eines Erlaubnisscheins gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß. Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß.



(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten. Die Zulassung kann befristet werden.

(4) Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß.

(5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über den in seinen Betrieb aufgenommenen Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die bezogenen Schaumweinmengen sind vom berechtigten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(6) Der berechtigte Empfänger ist verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüglich alle Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse anzuzeigen. Das Gleiche gilt für eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(7) Der berechtigte Empfänger hat die Steueranmeldung nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter nach § 28 die Steuer anmeldet.

(8) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß der Schaumwein als in seinen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung daran Besitz erlangt hat.

(9) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Schaumwein unter Steueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art des Schaumweins schriftlich zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Satz 1 und 3, für die Steueranmeldung Absatz 7 und für die Aufnahme in den Betrieb Absatz 8 sinngemäß.



§ 28 Beauftragter


(1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten haben den Antrag auf Zulassung eines Beauftragten nach § 11 Abs. 7 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:

1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Steuerlagerinhabers und des Beauftragten,

2. Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen Finanzamt,

3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlagerinhabers,

4. Art des zu liefernden Schaumweins mit Angabe des Alkoholgehalts,

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5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 2,5 Monaten entsteht,



5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht,

6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll.

Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

7. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antragstellung einverstanden ist,

8. eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der Beauftragte über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu führen hat, und

9. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat der Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich in 2 Monaten entsteht.



(3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat der Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich in einem Monat entsteht.

(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Beauftragte hat die Lieferungen unverzüglich aufzuzeichnen.

(5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt alle die Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen, insbesondere Änderungen im Kreis der berechtigten Empfänger, für die er tätig wird.

(6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steueranmeldung nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.



§ 31 Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über den bezogenen Schaumwein, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 sinngemäß.

(2) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies vor Beginn der Beförderung schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale sowie der Menge anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Schaumwein bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und den Schaumwein unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug, Inbesitzhalten oder zur Verwendung gelten § 27 Abs. 3 Satz 1 und 3, für die Aufzeichnungen § 27 Abs. 5 sinngemäß. Der Anzeigepflichtige hat eine Steueranmeldung nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.



(1) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Für die Zulassung zum Bezug, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über den bezogenen Schaumwein, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für berechtigte Empfänger in § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und 7 Satz 1 sinngemäß.

(2) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet im Einzelfall beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies vor Beginn der Beförderung schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale sowie der Menge anzuzeigen. Bei Fehlen eines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Schaumwein bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Angaben zu machen und den Schaumwein unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Zulassung zum Bezug, Inbesitzhalten oder zur Verwendung gelten § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2, für die Aufzeichnungen § 27 Abs. 5 sinngemäß. Der Anzeigepflichtige hat eine Steueranmeldung nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(3) Wird Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Satz 1 in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder eines entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Bezieher nach Absatz 1 und 2 haben dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1 vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.



§ 32 Versandhandel, Beauftragter


(1) Wer als Versandhändler aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei den Schaumwein mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen zu bezeichnen und den voraussichtlichen Lieferumfang anzugeben. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Versandhändler weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben. Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Versandhändlers zulassen, daß er in dieser Eigenschaft daneben auch andere als Privatpersonen beliefern darf.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung zur Lieferung des Schaumweins, wenn der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall oder voraussichtlich während 1,5 Monaten entstehende Steuer geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung zu erbringen.



(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung zur Lieferung des Schaumweins, wenn der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall oder voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung zu erbringen.

(3) Soll ein Beauftragter nach § 16 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, so hat der Versandhändler den Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem für den Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat er anzugeben:

1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhändlers und des Beauftragten,

2. Steuernummer des Beauftragen beim zuständigen Finanzamt,

3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Versandhändlers,

4. Art des zu liefernden Schaumweins,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 1,5 Monaten entsteht.



5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in einem Monat entsteht.

Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

6. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antragstellung einverstanden ist,

7. eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der Beauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen hat,

8. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

(4) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung, wenn

1. der Antragsteller die Sicherheit nach Absatz 2, die auch die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder

2. der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2

geleistet hat. Mit der Zulassung wird das Hauptzollamt für die Besteuerung des über den Beauftragten abzuwickelnden Versandhandels zuständig.

(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Beauftragte und der Versandhändler sind verpflichtet, alle die Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(7) Der Versandhändler oder der Beauftragte haben die Steueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

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(8) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Lieferungen in das Steuergebiet allgemein zulassen und erlauben, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 15. Tag des folgenden Monats abgegeben wird.



(8) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Lieferungen in das Steuergebiet allgemein zulassen und erlauben, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum zehnten Tag des folgenden Monats abgegeben wird.

§ 34 Verbringen von Schaumwein des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung


(1) Wer Schaumwein zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden, auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.

(2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mitgliedstaaten verbrachten Schaumwein nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat er die Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Art des Schaumweins gegebenenfalls in Form einer Sortimentsliste anzugeben. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Betriebsinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über das Verbringen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Betriebsinhaber den Schaumwein vor Beginn der Beförderung vorzuführen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem von dem Schaumwein unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Schaumwein zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet verbracht worden ist. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des Zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Er hat die dritte von dem Empfänger bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten Begleitpapiers (Rückschein) zusammen mit dem Versteuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates, daß der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wurde. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.



(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Schaumwein zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet verbracht worden ist. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des Zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Er hat die dritte von dem Empfänger bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten Begleitpapiers (Rückschein) zusammen mit dem Versteuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates, daß der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wurde. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.

(5) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(6) Hat der Antragsteller den Schaumwein unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Entlastung in der Steueranmeldung nach § 22 zu beantragen. In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.

(7) Steuerlagerinhaber können in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Schaumwein ohne Aufnahme in ihr Steuerlager im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren unter Steueraussetzung (§ 25) an Steuerlagerinhaber oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden. Der Schaumwein ist in diesen Fällen dem Hauptzollamt zur Abfertigung zum Verfahren unter Steueraussetzung vorzuführen. Die Absätze 2 bis 6 gelten sinngemäß.



§ 38 Innergemeinschaftliches Steueraussetzungsverfahren für Wein, Erlaubnis


(1) Inhaber von Betrieben nach § 27 Abs. 2 des Gesetzes, die im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren Wein in andere Mitgliedstaaten versenden wollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 die Erlaubnis nach § 27 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich vor dem erstmaligen Versand in doppelter Ausfertigung bei dem für ihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner sind die Art, wie zum Beispiel Wein aus Weintrauben oder Obstwein, und die Menge der voraussichtlich jährlich in andere Mitgliedstaaten zu liefernden Weine mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren. § 5 Abs. 2 über den Erlaubnisschein und § 7 über Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis gelten sinngemäß.



(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren. § 7 über Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis gilt sinngemäß.

(3) Inhaber von Betrieben mit einer Durchschnittserzeugung von weniger als 1.000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes spätestens eine Woche vor dem erstmaligen Versand in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren als erteilt.

(4) Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer Erlaubnis nach Absatz 2 oder 3 sind, gelten für den innergemeinschaftlichen Verkehr als Steuerlager.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 41 Berechtigter Empfänger


(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 27 Abs. 5 des Gesetzes Wein zu gewerblichen Zwecken aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich beziehen will, hat den Antrag auf Zulassung schriftlich in doppelter Ausfertigung vor dem Bezug von Wein unter Angabe von Name, Geschäftssitz und Rechtsform sowie Art und voraussichtlicher Liefermenge des Weines beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung. Sie kann befristet erteilt werden. Für den Erlaubnisschein gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß. Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß.



(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung. Sie kann befristet erteilt werden. Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß.

(3) Für die Führung eines Belegheftes sowie für die Aufzeichnungen gilt § 40 sinngemäß.

(4) Für den Bezug im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sinngemäß.



§ 43 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

vorherige Änderung

1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 5, § 27 Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder § 41 Abs. 2 Satz 3, einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 5, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder § 41 Abs. 2 Satz 3, § 6 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21 Nr. 2, § 8 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 27 Abs. 6, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 3 oder § 37 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,



1. (aufgehoben)

2. entgegen § 6 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21 Nr. 2, § 8 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Satz 4, § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 27 Abs. 6, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 3 oder § 37 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. (weggefallen)

4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 5, § 27 Abs. 5 Satz 1 oder 3, § 28 Abs. 4 Satz 1 oder 3, § 32 Abs. 6 Satz 1, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 37 Abs. 2 Satz 1 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 41 Abs. 3, ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Nr. 7, § 35 Abs. 1 Satz 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig abgibt,

6. entgegen § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 24 Satz 2 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 eine Ausfertigung nicht mitführt,

7. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 6 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, eine Zusammenstellung nicht vorlegt,

8. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 4, § 24 Satz 3 oder § 25 Abs. 5 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

9. entgegen § 23 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 24 Satz 2, § 25 Abs. 6 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, oder § 31 Abs. 2 Satz 3 Schaumwein nicht vorführt,

10. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1, eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

11. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 oder § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, oder § 42 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht oder nicht richtig ausfertigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 4, ein Papier nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Pflichten nach § 36.