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§ 29 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu Teil 1 des Gesetzes

Zu § 12 des Gesetzes

§ 29 Ausfuhr von Schaumwein unter Steueraussetzung



(1) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).

(2) Für Schaumwein, der unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 23 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 sinngemäß, für Schaumwein, der über andere Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren ausgeführt werden soll, gelten § 25 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der der Schaumwein das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.

(3) Wird Schaumwein unter Steueraussetzung von der Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luftfahrtunternehmen im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gilt er mit der Bestätigung der Übernahme, vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen, als ausgeführt. Erfolgt eine Änderung des Beförderungsvertrages mit der Folge, daß die Beförderung innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes endet, erteilt die Ausgangszollstelle (Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, daß der Schaumwein im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wird.

(4) Der Versender hat im Falle des Absatzes 3 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Wird Schaumwein unmittelbar ausgeführt, kann das Hauptzollamt den Versender auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von dem Verfahren nach Absatz 2 oder 3 freistellen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und diese Verfahren nicht aufgrund anderer Vorschriften anzuwenden sind.

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