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§ 34 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu Teil 1 des Gesetzes

Zu § 18 des Gesetzes

§ 34 Verbringen von Schaumwein des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung



(1) Wer Schaumwein zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden, auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitpapiers bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.

(2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mitgliedstaaten verbrachten Schaumwein nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat er die Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Art des Schaumweins gegebenenfalls in Form einer Sortimentsliste anzugeben. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Betriebsinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über das Verbringen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Betriebsinhaber den Schaumwein vor Beginn der Beförderung vorzuführen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem von dem Schaumwein unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Schaumwein zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet verbracht worden ist. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des Zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Er hat die dritte von dem Empfänger bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten Begleitpapiers (Rückschein) zusammen mit dem Versteuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates, daß der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wurde. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.

(5) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

(6) Hat der Antragsteller den Schaumwein unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Entlastung in der Steueranmeldung nach § 22 zu beantragen. In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat.

(7) Steuerlagerinhaber können in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes Schaumwein ohne Aufnahme in ihr Steuerlager im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren unter Steueraussetzung (§ 25) an Steuerlagerinhaber oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden. Der Schaumwein ist in diesen Fällen dem Hauptzollamt zur Abfertigung zum Verfahren unter Steueraussetzung vorzuführen. Die Absätze 2 bis 6 gelten sinngemäß.