Änderung § 4 Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten vom 12.02.2009

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.




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