Änderung § 22 BRHG vom 12.02.2009

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§ 22 BRHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 22 BRHG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 82 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das 60. Lebensjahr vollendet haben, gelten abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die folgenden Altersgrenzen:

1. Wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das 65. Lebensjahr vollendet haben, die Vollendung des 68. Lebensjahrs;

2. wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das 62. Lebensjahr vollendet haben, die Vollendung des 67. Lebensjahrs;

3. wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes das 60. Lebensjahr vollendet haben, die Vollendung des 66. Lebensjahrs.

Unbeschadet des Satzes 1 können diese Mitglieder einen Antrag nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes stellen. Dem Antrag ist zu entsprechen.

(2) Die Geschäftsverteilung im Bundesrechnungshof und die Besetzung der Prüfungsgebiete sowie der Senate und des Großen Senats richten sich im Jahre 1985 nach den vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Bestimmungen.



 



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