§ 3 - Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG)

neugefasst durch B. v. 22.02.1985 BGBl. I S. 408; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 7141-5 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 3 Ermächtigung


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im Meßwesen auf der Grundlage des Internationalen Einheitensystems der Meterkonvention oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
Einheiten für Größen festzusetzen und für sie Namen und Einheitenzeichen festzulegen,

2.
die Definitionen der Einheiten festzulegen,

3.
Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Teile und Vielfache von Einheiten festzusetzen,

4.
für Größenangaben im geschäftlichen und amtlichen Verkehr die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten, Einheitennamen und Einheitenzeichen zu regeln,

5.
die Schreibweise der Zahlenwerte zu bestimmen.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind in der Rechtsverordnung das Datum der Veröffentlichung und die Bezugsquelle anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 291 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 3 EinhZeitG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 291 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 12.07.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
vom 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 152 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 EinhZeitG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EinhZeitG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinhZeitG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EinhZeitG Gesetzliche Einheiten im Meßwesen
... Einheiten im Meßwesen sind 1. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten, 2. dezimale Teile und Vielfache ... 2. dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet ...
§ 9 EinhZeitG Auskünfte (vom 12.07.2008)
... Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 3 erlassenen Vorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete ...
§ 10 EinhZeitG Bußgeldvorschrift (vom 12.07.2008)
... unvollständig oder unrichtig erteilt oder 3. einer Vorschrift einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Einheitenverordnung (EinhV)
V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2272; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3169
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Einheitenverordnung
V. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3169
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
Artikel 1 MeßEinhGuaÄndG Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen
... anderer Vorschriften und internationaler Übereinkommen ergeben." 3. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „verbieten" durch das Wort „regeln" ersetzt. ... Wort „verbieten" durch das Wort „regeln" ersetzt. 4. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 eingefügt: „§ 4 Gesetzliche ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 152 9. ZustAnpV Gesetz über Einheiten im Messwesen
...  In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Messwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 291 10. ZustAnpV Änderung des Einheiten- und Zeitgesetzes
...  In § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Zeitgesetz (ZeitG)
G. v. 25.07.1978 BGBl. I S. 1110, 1262; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
§ 1 ZeitG Gesetzliche Zeit
...  2. Das Skalenmaß ist die Basiseinheit Sekunde nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (BGBl. I S. 709), ...


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