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Änderung § 10 EinhZeitG vom 12.07.2008

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§ 7 EinhZeitG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 10 EinhZeitG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bußgeldvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 10 Bußgeldvorschrift


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. im geschäftlichen Verkehr entgegen § 1 Abs. 1 Größen nicht in gesetzlichen Einheiten angibt oder für die gesetzlichen Einheiten nicht die festgelegten Namen oder Einheitenzeichen verwendet,

vorherige Änderung

2. entgegen § 6 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder



2. entgegen § 9 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder

3. einer Vorschrift einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.




 
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