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Änderung § 8 EinhZeitG vom 12.07.2008

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§ 8 EinhZeitG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 8 EinhZeitG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 1 ist nicht auf Größenangaben anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr gemacht worden sind. Das gleiche gilt für Meßgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geeicht, eichamtlich beglaubigt, amtlich beglaubigt oder amtlich geprüft worden sind.