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§ 2 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 2 Aufnahme in den Lehrgang



(1) Zur Aufnahme in den Lehrgang (§ 1 Nr. 2) hat der Bewerber ein Gesuch an den Leiter der Hufbeschlaglehrschmiede (§ 13) zu richten.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

der Lehrbrief, das Zeugnis über die bestandene Gesellenprüfung, beglaubigte Bescheinigungen der Betriebsführer über die Gesellentätigkeit (§ 1 Nr. 1), gegebenenfalls der Nachweis über die Verwendung während der Ableistung der Wehrpflicht, die Geburtsurkunde, ein selbstgeschriebener Lebenslauf, ein polizeiliches Führungszeugnis neuesten Datums sowie eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse.

(3) Der Bewerber hat vor seiner Aufnahme durch ein Zeugnis des zuständigen Innungsobermeisters nachzuweisen, daß er ein brauchbares Hufeisen aus Stabeisen schmieden und richten und einen regelmäßigen Huf zubereiten kann, daß er des Lesens, Schreibens und Rechnens in ausreichendem Maße kundig und voraussichtlich imstande ist, dem Unterricht zu folgen.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Leiter der Hufbeschlaglehrschmiede.



 

Zitierungen von § 2 Hufbeschlagverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HufBeschlV Prüfung - Allgemeines
... vier Wochen vor der Prüfung zu melden und außer den nach § 2 für die Aufnahme in den Lehrgang erforderlichen Unterlagen eine Bescheinigung über die ...