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§ 3 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 3 Lehrgang - Allgemeines



(1) Der Lehrgang an einer Hufbeschlaglehrschmiede hat vier Monate zu dauern. Es sind mindestens wöchentlich sechs Stunden auf den theoretischen und zwölf Stunden auf den praktischen Unterricht zu verwenden. Wöchentlich ein bis zwei Stunden sind mit entsprechendem Ausgleichssport auszufüllen.

(2) Der Beginn der Lehrgänge wird für jedes Kalenderjahr durch den Leiter der Hufbeschlaglehrschmiede öffentlich bekanntgegeben.

(3) Für den Lehrgang ist von den Teilnehmern eine Unterrichtsgebühr im voraus zu entrichten. Die Höhe der Unterrichtsgebühr wird alljährlich durch den Reichsminister des Innern bestimmt.

(4) Bei ungenügender Anmeldung von Schülern können einzelne Lehrgänge ausfallen. Die angemeldeten Schüler sind rechtzeitig zu benachrichtigen.

(5) Die Zahl der in einem Lehrgang aufzunehmenden Schüler richtet sich nach dem vorhandenen Pferdematerial, der Einrichtung der Hufbeschlaglehrschmiede und dem Lehrpersonal. Es dürfen nicht mehr als vier Schüler auf jedes vorhandene Feuer entfallen.

(6) Größeren Hufbeschlaglehrschmieden (§ 13 Abs. 2) ist es gestattet, mit der viermonatigen Ausbildung der am jeweils nächstens Lehrgang teilnehmenden Schüler bereits im vorletzten Unterrichtsmonat des laufenden Lehrgangs zu beginnen, sofern der Leiter der Hufbeschlaglehrschmiede genügend Zeit findet, in den beiden sich überschneidenden Lehrgängen den theoretischen Unterricht zu leiten und die Durchführung der für den Unterricht und den Betrieb erlassenen Bestimmungen zu überwachen.

(7) Die Hufbeschlagschüler haben geeignete Arbeitskleidung, Beschlagschürze, Hufhammer, Hufbeschlagzange und Rinnhufmesser mitzubringen oder bei Beginn des Lehrgangs aus eigenen Mitteln zu beschaffen. Ebenso haben sie sich auf Weisung des Leiters des theoretischen Unterrichts mit dem erforderlichen Lehrbuch, Schreibheften, Bleistiften usw. zu versehen.

(8) Bei ordnungswidrigem Verhalten, unentschuldigtem Versäumen des Unterrichts und wegen Mangel an Begabung kann ein Schüler durch den Leiter der Anstalt vom Lehrgang ausgeschlossen werden.

(9) Die Hufbeschlagschüler dürfen - auch außerhalb der Unterrichtszeit - nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die nicht der Ausbildung im Hufbeschlag dienen. Die gleichzeitige Vorbereitung auf die Schmiedemeisterprüfung ist ebenfalls unzulässig.

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Zitierungen von § 3 Hufbeschlagverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 HufBeschlV Lehrgang - Allgemeines
... im voraus zu entrichten. (3) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 5 bis 9 ...