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1. Abschnitt - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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1. Abschnitt Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied

§ 1 Voraussetzungen für die Anerkennung



Zur Erlangung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied hat der Bewerber folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Er muß

1.
bei einem als geprüfter Hufbeschlagschmied anerkannten Meister den Hufbeschlag erlernt haben und bei solchen Meistern mindestens zwei Jahre als Geselle tätig gewesen sein - die Tätigkeit als planmäßiger Beschlagschmied der Wehrmacht oder der Polizei wird auf die Gesellentätigkeit voll angerechnet -,

2.
an einer staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmiede (2. Abschnitt) oder vor dem 1. April 1941 an einer Heereslehrschmiede oder Polizeilehrschmiede einen Lehrgang im Hufbeschlag besucht und die Hufbeschlagprüfung bestanden haben.


§ 2 Aufnahme in den Lehrgang



(1) Zur Aufnahme in den Lehrgang (§ 1 Nr. 2) hat der Bewerber ein Gesuch an den Leiter der Hufbeschlaglehrschmiede (§ 13) zu richten.

(2) Dem Gesuch sind beizufügen:

der Lehrbrief, das Zeugnis über die bestandene Gesellenprüfung, beglaubigte Bescheinigungen der Betriebsführer über die Gesellentätigkeit (§ 1 Nr. 1), gegebenenfalls der Nachweis über die Verwendung während der Ableistung der Wehrpflicht, die Geburtsurkunde, ein selbstgeschriebener Lebenslauf, ein polizeiliches Führungszeugnis neuesten Datums sowie eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse.

(3) Der Bewerber hat vor seiner Aufnahme durch ein Zeugnis des zuständigen Innungsobermeisters nachzuweisen, daß er ein brauchbares Hufeisen aus Stabeisen schmieden und richten und einen regelmäßigen Huf zubereiten kann, daß er des Lesens, Schreibens und Rechnens in ausreichendem Maße kundig und voraussichtlich imstande ist, dem Unterricht zu folgen.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Leiter der Hufbeschlaglehrschmiede.


§ 3 Lehrgang - Allgemeines



(1) Der Lehrgang an einer Hufbeschlaglehrschmiede hat vier Monate zu dauern. Es sind mindestens wöchentlich sechs Stunden auf den theoretischen und zwölf Stunden auf den praktischen Unterricht zu verwenden. Wöchentlich ein bis zwei Stunden sind mit entsprechendem Ausgleichssport auszufüllen.

(2) Der Beginn der Lehrgänge wird für jedes Kalenderjahr durch den Leiter der Hufbeschlaglehrschmiede öffentlich bekanntgegeben.

(3) Für den Lehrgang ist von den Teilnehmern eine Unterrichtsgebühr im voraus zu entrichten. Die Höhe der Unterrichtsgebühr wird alljährlich durch den Reichsminister des Innern bestimmt.

(4) Bei ungenügender Anmeldung von Schülern können einzelne Lehrgänge ausfallen. Die angemeldeten Schüler sind rechtzeitig zu benachrichtigen.

(5) Die Zahl der in einem Lehrgang aufzunehmenden Schüler richtet sich nach dem vorhandenen Pferdematerial, der Einrichtung der Hufbeschlaglehrschmiede und dem Lehrpersonal. Es dürfen nicht mehr als vier Schüler auf jedes vorhandene Feuer entfallen.

(6) Größeren Hufbeschlaglehrschmieden (§ 13 Abs. 2) ist es gestattet, mit der viermonatigen Ausbildung der am jeweils nächstens Lehrgang teilnehmenden Schüler bereits im vorletzten Unterrichtsmonat des laufenden Lehrgangs zu beginnen, sofern der Leiter der Hufbeschlaglehrschmiede genügend Zeit findet, in den beiden sich überschneidenden Lehrgängen den theoretischen Unterricht zu leiten und die Durchführung der für den Unterricht und den Betrieb erlassenen Bestimmungen zu überwachen.

(7) Die Hufbeschlagschüler haben geeignete Arbeitskleidung, Beschlagschürze, Hufhammer, Hufbeschlagzange und Rinnhufmesser mitzubringen oder bei Beginn des Lehrgangs aus eigenen Mitteln zu beschaffen. Ebenso haben sie sich auf Weisung des Leiters des theoretischen Unterrichts mit dem erforderlichen Lehrbuch, Schreibheften, Bleistiften usw. zu versehen.

(8) Bei ordnungswidrigem Verhalten, unentschuldigtem Versäumen des Unterrichts und wegen Mangel an Begabung kann ein Schüler durch den Leiter der Anstalt vom Lehrgang ausgeschlossen werden.

(9) Die Hufbeschlagschüler dürfen - auch außerhalb der Unterrichtszeit - nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die nicht der Ausbildung im Hufbeschlag dienen. Die gleichzeitige Vorbereitung auf die Schmiedemeisterprüfung ist ebenfalls unzulässig.


§ 4 Lehrgang - Theoretischer Unterricht



Der theoretische Unterricht hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1.
den allgemeinen Bau und die Tätigkeit des Tierkörpers und der Gliedmaßen, insbesondere der Zehe, des Hufes und der Klauen;

2.
die Kenntnis regelmäßiger und unregelmäßiger Hufe im gesunden und kranken Zustand;

3.
die verschiedenen Gliedmaßenstellungen und Gangarten des Pferdes;

4.
die Entstehung der verschiedenen Hufkrankheiten und ihre Beeinflussung durch den Hufbeschlag (Steingallen, Hornspalten, Nageltritt, Kronentritt, Flachhuf, Vollhuf, Bockhuf, Stelzfuß, Hufrehe, Spatlahmheit, Zwanghuf, Hufknorpelverknöcherung, Vernagelung, Huf mit loser oder hohler Wand, Verbällung, Durchbrennen, Hufgeschwür, Strahlfäule, Huf- und Strahlkrebs);

5.
die Pflege des beschlagenen und nichtbeschlagenen Hufes einschließlich des Fohlenhufs;

6.
die Vorteile des richtig ausgeführten und die Nachteile des fehlerhaften Hufbeschlags;

7.
den Beschlag gesunder - regelmäßiger und unregelmäßiger - Hufe;

8.
den Beschlag für besondere Gebrauchszwecke (Reit-, Renn- und Gewichtshufeisen usw.);

9.
den Beschlag kranker Hufe (Flach-, Voll-, Zwang-, Rehhufe, Hufe mit Hornspalten usw.);

10.
den Beschlag mit besonderen Hufeisen (Tau-Hufeisen in verschiedenen Arten, andere Gleitschutzhufeisen usw.);

11.
den Beschlag bei unregelmäßigen Gliedmaßenstellungen und Gangarten (Streichen, Greifen usw.);

12.
den Winterhufbeschlag;

13.
die Hufpflegemittel und Hufeinlagen;

14.
den Klauenbeschlag und die Klauenpflege des Rindes;

15.
die grundlegenden Regeln über den Wert, die Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu bearbeitenden Werkstoffe und Fertigerzeugnisse (Hufeisen, Hufnägel, Stollen usw.) sowie über die Kennzeichen ihrer guten und schlechten Beschaffenheit;

16.
die Schmiede- und Feuerungsanlagen, Geräte und Werkzeuge;

17.
das Zeichnen nach Vorlagen (gewöhnliche Hufeisen, Winterhufeisen, Hufeisen für Pferde mit unregelmäßiger Stellung und Gangart, Hufeisen für fehlerhafte Hufe, regelmäßige Hufe der verschiedenen Formen, unregelmäßige Hufe, unregelmäßige Stellung der Gliedmaßen);

18.
der Umgang mit widerspenstigen Pferden und Rindern;

19.
die Haftpflicht des Hufschmieds;

20.
den Tierschutz.


§ 5 Lehrgang - Praktischer Unterricht



(1) Der praktische Hufbeschlag hat zu berücksichtigen:

1.
das Schmieden der Hufeisen und die Ausführung des Hufbeschlags für gesunde und kranke Hufe, insbesondere auch für die in § 4 unter Nr. 7 bis 14 aufgeführten Beschlagformen;

2.
das Beurteilen des Pferdes vor und nach dem Beschlag unter Berücksichtigung der Einwirkung von Gliedmaßenstellung, Gangart, Fesselstand und Hufform auf den auszuführenden und den ausgeführten Beschlag;

3.
die Abnahme der alten Hufeisen;

4.
das Zubereiten der Hufe und Klauen zum Beschlag oder zum Barfußgehen;

5.
die Auswahl der zu verwendenden Hufeisen;

6.
das Schmieden, Richten, Formen, Aufpassen und Aufnageln der Hufeisen;

7.
die Anwendung der Hufpflegemittel.

(2) Jeder Schüler hat während der Ausbildungszeit etwa 40 regelmäßige Hufeisen anzufertigen. Dazu kommen noch die besonderen Zwecken dienenden Hufeisen.

(3) Der Unterricht in der Zubereitung des Hufes zum Beschlag beginnt an toten Hufen.

(4) Dabei ist auf die Handhabung der Hautlinge, des Rinnhufmessers und der Hufraspel die nötige Sorgfalt zu verwenden. Der Gebrauch des sogenannten Stoßmessers ist untersagt.

(5) Sodann wird zum Zubereiten des zu beschlagenden Hufes, zum Aufpassen und zum Aufnageln der Hufeisen übergegangen.

(6) Nach hinreichender Übung in diesen Arbeiten sind die Schüler zum Beschlagen von Pferden heranzuziehen, wobei mit dem Aufhalten der Gliedmaßen und mit dem Beschlagen unter den Schülern abgewechselt werden soll.

(7) Vor jedem Beschlag haben die Schüler Stellung, Gangart, Fesselstand, Hufform und Beschaffenheit der Hufe des zu beschlagenden Pferdes zu beurteilen und anzugeben, welcher Beschlag sich für das Pferd eignet.

(8) Nach jedem Beschlagen ist der Neubeschlag zu beurteilen.

(9) Ähnlich wie beim Schmieden von Hufeisen und beim Beschlagen von Pferden ist beim Schmieden von Klaueneisen und beim Beschlagen von Rindern zu verfahren; jedoch ist das Hauptgewicht auf das Schmieden von Hufeisen und auf das Beschlagen von Pferden zu legen.

(10) In der zweiten Hälfte des Lehrgangs sind Winterhufeisen, d.h. Griffhufeisen, Hufeisen mit Steck- und Schraubstollen zu fertigen.

(11) Sodann sind Streichhufeisen, Greifhufeisen, Stark-Guther'sche Hufeisen, Breitschenkelhufeisen, geschlossene Hufeisen, Halbmond und Dreiviertelhufeisen zu schmieden und entsprechenden Hufen aufzunageln.

(12) Nunmehr ist eingehend zu üben der Beschlag

des engen Vorderhufs,

des weiten Vorderhufs,

des bodenengen Vorderhufs,

des bodenweiten Vorderhufs,

des spitzen Vorderhufs,

des stumpfen Vorderhufs,

des diagonalen Vorderhufs,

des Hufes stelzbeiniger Pferde,

des Hufes spatlahmer Pferde,

des Flachhufs,

des Bockhufs,

des Zwanghufs,

des Hufes mit losen oder hohlen Wänden,

des Hufes mit Steingallen und

des Hufes mit Verbällung.

Ferner ist der Beschlag von Hufen mit Hornspalten zu üben.

(13) Sodann sind Hufverbände mit Deckelhufeisen zu fertigen.

(14) Ebenso ist unter der Leitung des Tierarztes die Beurteilung lahmer Pferde und der dazugehörige Beschlag vorzunehmen, wobei die Schüler auf die Ursachen der Lahmheiten aufmerksam zu machen sind.


§ 6 Prüfungsausschuß



(1) Von der für die Hufbeschlaglehrschmiede zuständigen höheren Verwaltungsbehörde wird ein Prüfungsausschuß ernannt, der die Teilnehmer der Hufbeschlaglehrgänge nach Beendigung der Ausbildung an den ausbildenden Hufbeschlagbetrieben prüft.

(2) In den Prüfungsausschuß sind zu berufen

1.
der veterinärtechnische Sachbearbeiter der höheren Verwaltungsbehörde als Vorsitzender,

2.
der Leiter des theoretischen Unterrichts (§ 13),

3.
ein vom Landeshandwerksmeister vorzuschlagender Hufbeschlaglehrmeister,

4.
ein vom Landeshandwerksmeister vorzuschlagender geprüfter Schmiedemeister.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu ernennen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für die durch die Teilnahme an der Prüfung erwachsenden Unkosten Tagegelder und Fahrtkosten aus den aufkommenden Prüfungsgebühren.

(4) Die Höhe der Tagegelder bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde, soweit die Mitglieder nicht Beamte sind. Für diese gelten die Reisekostenbestimmungen des Reichsfinanzministeriums in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Festsetzung ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses grundsätzlich eine ehrenamtliche ist.


§ 7 Prüfung - Allgemeines



(1) Nach Ablauf des Lehrgangs findet eine Prüfung zur Erlangung des Prüfungszeugnisses für Hufbeschlagschmiede statt. Einer ausdrücklichen Zulassung zu dieser Prüfung bedarf es für die Schüler des abgeschlossenen Lehrgangs nicht.

(2) Die Leiter der Hufschlaglehrschmieden haben ihre Prüflinge dem Vorsitzenden des für sie zuständigen Prüfungsausschusses vier Wochen vor der Prüfung zu melden und außer den nach § 2 für die Aufnahme in den Lehrgang erforderlichen Unterlagen eine Bescheinigung über die viermonatige Ausbildung einzureichen.

(3) Zur Prüfung können auch Bewerber zugelassen werden, die an einer Hufbeschlaglehrschmiede, einer Heereslehrschmiede oder Polizeilehrschmiede einen vorschriftsmäßigen Lehrgang abgeleistet, die Abschlußprüfung aber nicht bestanden oder diese an einer Heereslehrschmiede oder Polizeilehrschmiede nach dem 31. März 1941 abgelegt haben. Sie haben mindestens acht Tage vor der Prüfung ein Gesuch an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen und die in Betracht kommenden Unterlagen (Absatz 2) beizufügen. Das bei der Prüfung erforderliche Handwerkszeug hat der Prüfling mitzubringen.

(4) Für die Prüfung haben die Prüflinge an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Gebühr und an den Lehrschmiedemeister der Anstalt, an der die Prüfung stattfindet, einen Betrag als Ersatz für Zeitaufwand und Material zu zahlen. Die Höhe dieser Sätze bestimmt der Reichsminister des Innern.

(5) Besteht ein Prüfling, der am Lehrgang teilgenommen hat, die Prüfung nicht, so ist ihm die Teilnahme am Lehrgang unter Angabe der Zeit und der Dauer zu bescheinigen. Das Nichtbestehen der Prüfung ist zu vermerken.

(6) Beim Nichtbestehen der Prüfung kann diese einmal, jedoch frühestens nach drei Monaten wiederholt werden (Absatz 3). Einer wiederholten Ausbildung bedarf es nicht. Ist die Prüfung nur in einem der beiden Teile (praktische oder mündliche Prüfung) nicht bestanden, so ist nur der nicht bestandene Teil zu wiederholen.


§ 8 Prüfung - Theoretischer Teil



(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

1.
den allgemeinen Bau des Tierkörpers und der Gliedmaßen in ihrer Beziehung zum Hufbeschlag, die Grundzüge von dem Bau und den Verrichtungen des Hufes und die verschiedenen Hufformen,

2.
die Grundsätze und Regeln für die Ausführung des Beschlags gesunder und kranker Hufe sowie der Hufe von Pferden mit unregelmäßigen Gliedmaßenstellungen und Gangarten,

3.
den Beschlag der Pferde zu besonderen Gebrauchszwecken,

4.
die Hufpflege und das Zurichten der Hufe bei unregelmäßigen Gliedmaßenstellungen, insbesondere auch von Fohlen sowie die wichtigsten Hufkrankheiten, soweit hierbei der Beschlag in Frage kommt,

5.
den Klauenbeschlag und die Klauenpflege,

6.
die zulässigen und die als gefährlich zu vermeidenden Mittel zur Zähmung von Pferden und Rindern, die sich nicht beschlagen lassen wollen, sowie den Tierschutz im allgemeinen,

7.
die Kenntnis des Wertes, der Beschaffung, der Aufbewahrung und der Behandlung der zu verarbeitenden Rohstoffe und Fertigerzeugnisse (Hufeisen, Hufnägel, Stollen usw.) sowie die Kennzeichen ihrer guten und schlechten Beschaffenheit,

8.
die Kenntnis der erforderlichen Schmiedeeinrichtungen, Geräte und Werkzeuge,

9.
die Haftpflicht des Schmiedes.

(2) Die Prüfungsanforderungen haben sich auf dasjenige Maß von Fertigkeiten und Kenntnissen zu beschränken, das zur praktischen Ausübung des Hufbeschlaggewerbes erforderlich ist.

(3) An der Prüfung sollen in der Regel an einem Tag nicht mehr als acht Prüflinge teilnehmen.

(4) In der mündlichen Prüfung ist der Prüfling bis zu 15 Minuten in einem oder in mehreren der unter Nummern 1 bis 9 bezeichneten Gegenstände zu prüfen.


§ 9 Prüfung - Praktischer Teil



(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf

1.
die Abnahme der alten Hufeisen und die vollständige Ausführung des neuen Beschlags an einem Vorder- und einem Hinterhuf mit selbstgefertigten Hufeisen,

2.
das Anfertigen eines Hufeisens für einen Vorder- und einen Hinterhuf eines vorgeführten Pferdes,

3.
das Anfertigen eines Hufeisens nach Angabe des Prüfungsausschusses für einen kranken oder unregelmäßigen Huf oder für ein Pferd mit unregelmäßiger Gliedmaßenstellung oder Gangart, für besondere Gebrauchszwecke oder für den Winterbeschlag.

Ist das vorgeführte Pferd (Nummer 2) ein Warmblutpferd, so soll das gemäß Nummer 3 anzufertigende Hufeisen für ein Kaltblutpferd angefertigt werden und umgekehrt,

4.
das Herstellen eines Klaueneisens.

(2) Beim Beschlag ist die richtige, saubere, rasche und sichere Ausführung nachstehender Verrichtungen zu beachten:

Beurteilen und Zubereiten des Pferdes vor dem Beschlag, Abnahme der Hufeisen, Zubereitung der Hufe, Schmieden der Hufeisen vom Stab, Richten, Aufpassen, Fertigmachen und Aufnageln der Hufeisen sowie Beurteilung des Pferdes nach dem Beschlag.

(3) Nach dem Aufpassen der Hufeisen hat der Prüfling die zum Aufschlagen fertigen Hufeisen mit den zum Aufschlagen gewählten Hufnägeln dem Prüfungsausschuß vorzulegen.

(4) Von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses sind die Hufeisen vor dem Aufschlagen zu prüfen.

(5) Der Prüfungsausschuß kann die Prüfung auch auf das Zubereiten von Fohlenhufen ausdehnen.


§ 10 Prüfungsergebnis



(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der das Ergebnis der Prüfung zu ersehen ist und sämtliche zur Ausstellung des Zeugnisses erforderlichen Angaben zu entnehmen sind.

(2) Der Prüfungsausschuß beschließt durch Abstimmung über jeden Schüler und jeden Prüfungsabschnitt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und durch den Vorsitzenden der für die Hufbeschlaglehrschmiede zuständigen unteren Verwaltungsbehörde vorzulegen, bei der sie aufbewahrt wird.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist nach anliegendem Muster 1 ein Prüfungszeugnis auszustellen, aus dem zu ersehen ist, ob die Prüfung "bestanden", "gut bestanden" oder "sehr gut bestanden" ist. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat seiner Unterschrift unter den Zeugnissen das kleine Reichssiegel beizudrücken.

(5) Das Prüfungszeugnis übersendet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an die für den Wohnort des Prüflings zuständige untere Verwaltungsbehörde.


§ 11 Anerkennung



(1) Auf Grund des Prüfungszeugnisses stellt die für den Wohnort des Prüflings zuständige untere Verwaltungsbehörde einen Ausweis nach Muster 2 über die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied aus. Die Anerkennung gilt für das gesamte Reichsgebiet. Schmiede, die den Lehrgang und die Prüfung an einer Heeres- oder Polizeilehrschmiede erledigt haben, haben ihr Prüfungszeugnis zur Ausstellung der Anerkennung an die zuständige untere Verwaltungsbehörde einzureichen.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß sich der Bewerber schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen oder daß ihm infolge einer Sucht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt.

(3) Die Anerkennung ist durch die für den Wohnort des Hufschmieds zuständige untere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen,

1.
wenn wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind,

2.
wenn dem Hufschmied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, für die Dauer des Ehrverlusts,

3.
wenn er sich schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen,

4.
wenn ihm wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte, wegen einer Sucht oder wegen zu hohen Alters die notwendige Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt,

5.
wenn die Hufbeschlagprüfung nach dem 31. März 1941 an einer Heereslehrschmiede oder Polizeilehrschmiede abgelegt und die Prüfung nicht binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an einer Hufbeschlaglehrschmiede mit Erfolg wiederholt worden ist (§ 7 Abs. 3).

(4) Die Anerkennung kann durch die Behörde, die die Zurücknahme verfügte, wieder erteilt werden, wenn Tatsachen eingetreten sind, die die Wiedererteilung der Anerkennung unbedenklich erscheinen lassen.