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§ 6 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 6 Prüfungsausschuß



(1) Von der für die Hufbeschlaglehrschmiede zuständigen höheren Verwaltungsbehörde wird ein Prüfungsausschuß ernannt, der die Teilnehmer der Hufbeschlaglehrgänge nach Beendigung der Ausbildung an den ausbildenden Hufbeschlagbetrieben prüft.

(2) In den Prüfungsausschuß sind zu berufen

1.
der veterinärtechnische Sachbearbeiter der höheren Verwaltungsbehörde als Vorsitzender,

2.
der Leiter des theoretischen Unterrichts (§ 13),

3.
ein vom Landeshandwerksmeister vorzuschlagender Hufbeschlaglehrmeister,

4.
ein vom Landeshandwerksmeister vorzuschlagender geprüfter Schmiedemeister.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu ernennen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für die durch die Teilnahme an der Prüfung erwachsenden Unkosten Tagegelder und Fahrtkosten aus den aufkommenden Prüfungsgebühren.

(4) Die Höhe der Tagegelder bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde, soweit die Mitglieder nicht Beamte sind. Für diese gelten die Reisekostenbestimmungen des Reichsfinanzministeriums in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Festsetzung ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses grundsätzlich eine ehrenamtliche ist.

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