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§ 7 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 7 Prüfung - Allgemeines



(1) Nach Ablauf des Lehrgangs findet eine Prüfung zur Erlangung des Prüfungszeugnisses für Hufbeschlagschmiede statt. Einer ausdrücklichen Zulassung zu dieser Prüfung bedarf es für die Schüler des abgeschlossenen Lehrgangs nicht.

(2) Die Leiter der Hufschlaglehrschmieden haben ihre Prüflinge dem Vorsitzenden des für sie zuständigen Prüfungsausschusses vier Wochen vor der Prüfung zu melden und außer den nach § 2 für die Aufnahme in den Lehrgang erforderlichen Unterlagen eine Bescheinigung über die viermonatige Ausbildung einzureichen.

(3) Zur Prüfung können auch Bewerber zugelassen werden, die an einer Hufbeschlaglehrschmiede, einer Heereslehrschmiede oder Polizeilehrschmiede einen vorschriftsmäßigen Lehrgang abgeleistet, die Abschlußprüfung aber nicht bestanden oder diese an einer Heereslehrschmiede oder Polizeilehrschmiede nach dem 31. März 1941 abgelegt haben. Sie haben mindestens acht Tage vor der Prüfung ein Gesuch an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen und die in Betracht kommenden Unterlagen (Absatz 2) beizufügen. Das bei der Prüfung erforderliche Handwerkszeug hat der Prüfling mitzubringen.

(4) Für die Prüfung haben die Prüflinge an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Gebühr und an den Lehrschmiedemeister der Anstalt, an der die Prüfung stattfindet, einen Betrag als Ersatz für Zeitaufwand und Material zu zahlen. Die Höhe dieser Sätze bestimmt der Reichsminister des Innern.

(5) Besteht ein Prüfling, der am Lehrgang teilgenommen hat, die Prüfung nicht, so ist ihm die Teilnahme am Lehrgang unter Angabe der Zeit und der Dauer zu bescheinigen. Das Nichtbestehen der Prüfung ist zu vermerken.

(6) Beim Nichtbestehen der Prüfung kann diese einmal, jedoch frühestens nach drei Monaten wiederholt werden (Absatz 3). Einer wiederholten Ausbildung bedarf es nicht. Ist die Prüfung nur in einem der beiden Teile (praktische oder mündliche Prüfung) nicht bestanden, so ist nur der nicht bestandene Teil zu wiederholen.



 

Zitierungen von § 7 Hufbeschlagverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 HufBeschlV Anerkennung
... dieser Verordnung an einer Hufbeschlaglehrschmiede mit Erfolg wiederholt worden ist (§ 7 Abs. 3). (4) Die Anerkennung kann durch die Behörde, die die Zurücknahme ...
§ 23 HufBeschlV Prüfung
... für die Hufbeschlaglehrschmiede bestimmten Prüfungsausschuß geprüft. § 7 Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß. (2) Die theoretische Prüfung erstreckt ...