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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 12 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 12 Träger



Träger der Hufbeschlaglehrschmieden ist der Reichsinnungsverband des Schmiedehandwerks, soweit es sich nicht um Lehrschmieden des Reichs oder eines Landes handelt oder vom Reichsminister des Innern eine Sonderregelung zugelassen ist.