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§ 11 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 11 Anerkennung



(1) Auf Grund des Prüfungszeugnisses stellt die für den Wohnort des Prüflings zuständige untere Verwaltungsbehörde einen Ausweis nach Muster 2 über die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied aus. Die Anerkennung gilt für das gesamte Reichsgebiet. Schmiede, die den Lehrgang und die Prüfung an einer Heeres- oder Polizeilehrschmiede erledigt haben, haben ihr Prüfungszeugnis zur Ausstellung der Anerkennung an die zuständige untere Verwaltungsbehörde einzureichen.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß sich der Bewerber schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen oder daß ihm infolge einer Sucht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt.

(3) Die Anerkennung ist durch die für den Wohnort des Hufschmieds zuständige untere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen,

1.
wenn wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind,

2.
wenn dem Hufschmied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, für die Dauer des Ehrverlusts,

3.
wenn er sich schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen,

4.
wenn ihm wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte, wegen einer Sucht oder wegen zu hohen Alters die notwendige Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt,

5.
wenn die Hufbeschlagprüfung nach dem 31. März 1941 an einer Heereslehrschmiede oder Polizeilehrschmiede abgelegt und die Prüfung nicht binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an einer Hufbeschlaglehrschmiede mit Erfolg wiederholt worden ist (§ 7 Abs. 3).

(4) Die Anerkennung kann durch die Behörde, die die Zurücknahme verfügte, wieder erteilt werden, wenn Tatsachen eingetreten sind, die die Wiedererteilung der Anerkennung unbedenklich erscheinen lassen.

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Zitierungen von § 11 Hufbeschlagverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 HufBeschlV Voraussetzung für die Anerkennung
...  das 24. Lebensjahr vollendet haben, die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied (§ 11 ) besitzen und nach der Erlangung mindestens drei Jahre im Hufbeschlag tätig gewesen sein,  ...
§ 24 HufBeschlV Anerkennung
... 3 über die Anerkennung als geprüfter Hufbeschlaglehrmeister aus. (2) § 11 Abs. 2, 3, 4 und 5 gilt ...
§ 25 HufBeschlV
... durch die untere Verwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Anerkennung nach § 11 Abs. 2 und 3 zu versagen oder zurückzunehmen wäre. (5) Schmieden, deren ... gelten, ist die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags in den Fällen des § 11 Abs. 3 durch die untere Verwaltungsbehörde zu ...