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§ 16 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 16 Staatliche Anerkennung



(1) Die Hufbeschlaglehrschmieden müssen staatlich anerkannt sein.

(2) Über den Antrag auf staatliche Anerkennung eines Schmiedebetriebs als Hufbeschlaglehrschmiede entscheidet als Aufsichtsbehörde die zuständige höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Reichsinnungsverbands des Schmiedehandwerks.

(3) Die staatliche Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn die Lehrer, die Einrichtungen und die Lehrmittel den nachfolgenden Bedingungen entsprechen, die Unterhaltung der Hufbeschlaglehrschmiede sichergestellt ist und ein Bedürfnis anerkannt werden kann.

(4) Die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiede kann bei Wegfall einer der vorstehenden Voraussetzungen zurückgenommen werden.

 
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