Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 17 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV k.a.Abk.)

V. v. 31.12.1940 RGBl. 1941 I S. 4; aufgehoben durch § 11 Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7112-1-1 Hufbeschlag
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§ 17 Einrichtung der Hufbeschlaglehrschmiede



Die Hufbeschlaglehrschmiede muß die erforderlichen Räume mit entsprechenden Einrichtungen besitzen, darunter einen geeigneten Unterrichtsraum mit Lehrmitteln (Hufen, anatomischen Präparaten, Modellen, Modellhufeisen, Hufnägeln, Abbildungen, Lichtbildern, Filmgerät und Filmen, Tafelzeichnungen usw.). Die Ausstattung mit Lehrmitteln ist dem neuesten Stand der Wissenschaft gemäß jeweils zu vervollständigen.



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