(1) Eine Sondererstattung für Teilstücke nach der
Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 kann unbeschadet anderweitiger Voraussetzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- 1.
- Die Erklärung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 ist nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlichen Muster gegenüber der Bundesanstalt vor der Entbeinung und Zerlegung abgegeben.
- 2.
- Die Vorderviertel und Hinterviertel müssen entbeint und zerlegt sein. Die durch die Zerlegung gewonnenen Teilstücke müssen mit unlöschbarer Stempelung gekennzeichnet sein (Nämlichkeitssicherung).
- 3.
- Die Bundesanstalt hat die Nämlichkeit der Kartons gesichert und erklärt, daß die Viertel mit dem festgestellten Gewicht entsprechend den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung vollständig zerlegt und die gewonnenen Teilstücke in Kartons mit den entsprechenden Nummern verpackt worden sind.
- 4.
- Die Zollförmlichkeiten nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 sind innerhalb der Frist nach Artikel 4 derselben Verordnung gleichzeitig für das gesamte entbeinte Fleisch, für das eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt worden ist, erfüllt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 kann ein Teilstück auch durch Beilegung eines Etiketts in die Einzelverpackung jedes Teilstücks gekennzeichnet werden. Das Etikett hat einem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Verordnung zur Änderung von marktorganisationsrechtlichen Vorschriften im Fleischbereich
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1227