(1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§
20 Abs. 2), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) Der Dienstleistende kann Eingaben an den Bundespersonalausschuß richten. Dieser entscheidet in der Zusammensetzung nach §
96 des
Bundesbeamtengesetzes. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des §
98 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und der §§
99 bis 103 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend.