Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 42a Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 13. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 41), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:


Abschnitt I Allgemeine Laufbahnvorschriften, Dienstbezeichnungen, Beförderung

§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung gilt für

1.
die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichteten und herangezogenen Dienstleistenden,

2.
die Angehörigen der Reserve des Bundesgrenzschutzes (Grenzschutzreserve).


§ 2 Grenzschutzdienstverhältnis



(1) Dienstleistender im Sinne des § 42a des Wehrpflichtgesetzes und dieser Verordnung ist, wer auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht in einem Grenzschutzdienstverhältnis steht.

(2) Das Grenzschutzdienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Grenzschutzdienstpflichtigen festgesetzt ist. Es endet mit Ablauf des Tages, an dem der Dienstleistende aus dem Grenzschutzdienst ausscheidet.


§ 3 Grundsätze für Verwendung, Ausbildung und Beförderung



Der Dienstleistende ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat oder Herkunft einzuberufen, zu verwenden und zu befördern. Er wird während der dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeit (Grenzschutzgrunddienst) grundsätzlich in gleicher Weise ausgebildet und verwendet wie die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.


§ 4 Grenzschutzreserve



Zur Grenzschutzreserve gehören

1.
Grenzschutzdienstpflichtige nach Ableistung des Grenzschutzgrunddienstes und

2.
frühere Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet worden sind.


§ 5 Laufbahnen



Für die Dienstleistenden bestehen die Laufbahnen

1.
der Grenzjäger und Unterführer,

2.
der Grenzschutzoffiziere.

Beide Laufbahnen beginnen mit einer einheitlichen Grundausbildung als Grenzjäger oder Matrose. Die Dienstleistenden in der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere müssen sich im Rahmen der Ausbildung auch in Dienststellungen der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn bewährt haben. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.


§ 6 Dienstbezeichnung



(1) Dem Dienstleistenden wird eine Dienstbezeichnung verliehen, die mit der Amtsbezeichnung eines entsprechenden Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz übereinstimmt.

(2) Wird ein Grenzschutzdienstpflichtiger auf Grund seiner durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen Eignung für eine fachliche Verwendung im Bundesgrenzschutz vorgesehen, so kann ihm die für die Dienststellung erforderliche Dienstbezeichnung für die Dauer der Verwendung oder endgültig verliehen werden.

(3) Die Verleihung der Dienstbezeichnung kann von dem Ergebnis eines Grenzschutzdienstes abhängig gemacht werden. In diesem Fall ist der Grenzschutzdienstpflichtige zum Grenzschutzdienst mit einer vorläufigen Dienstbezeichnung einzuberufen.

(4) Der Dienstleistende führt im Dienst die ihm verliehene Dienstbezeichnung; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen.

(5) Angehörige der Grenzschutzreserve dürfen außerhalb des Grenzschutzdienstes die Dienstbezeichnung, die sie bei der letzten Beendigung ihres Grenzschutzdienst- oder Beamtenverhältnisses im Bundesgrenzschutz innehatten, mit dem Zusatz "der Reserve" führen. Im dienstlichen Schriftverkehr werden ihrer Dienstbezeichnung die Worte "der Reserve" ("d.R.") hinzugesetzt.


§ 7 Begriff und Form der Beförderung



(1) Beförderung ist die Verleihung einer höheren Dienstbezeichnung.

(2) Zur Verleihung einer höheren Dienstbezeichnung bedarf es einer Ernennung. Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve. Die übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundesminister des Innern. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) Die Beförderung erfolgt durch dienstliche Bekanntgabe an den Dienstleistenden; sie wird mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam. Dem Dienstleistenden ist eine Urkunde über die dienstliche Bekanntgabe auszuhändigen.


§ 8 Allgemeine Vorschriften über die Beförderung



(1) Die Dienstbezeichnungen einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit in dieser Verordnung keine andere Frist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Dienstleistenden vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung oder der letzten Beförderung nicht zulässig, es sei denn, daß die bisherige Dienstbezeichnung nicht durchlaufen zu werden brauchte.

(3) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen vom Tag des Beginns des Grenzschutzdienstverhältnisses oder, falls die Dienstzeit mit einer bestimmten Dienstbezeichnung abgeleistet sein muß, von dem Tag der Ernennung an.


Abschnitt II Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer

§ 9 Dienstbezeichnungen



Die Dienstbezeichnungen in der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer entsprechen den Amtsbezeichnungen der Polizeivollzugsbeamten in der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer.


§ 10 Beförderung der Grenzjäger



(1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr.

(2) Dienstleistende können während des Grenzschutzgrunddienstes nach folgenden Grundsätzen befördert werden:

1.
Zum Grenztruppjäger nach einer Dienstzeit von sechs Monaten,

2.
zum Grenzhauptjäger, wenn der Dienstleistende nach Beendigung der Grundausbildung mindestens sechs Monate in einer Aufgabe verwendet worden ist, die eine Spezialausbildung erfordert, und wenn er eine einschlägige Gehilfen-, Gesellen-, Facharbeiter- oder gleichwertige Fachprüfung oder eine entsprechende Prüfung im Bundesgrenzschutz bestanden hat.

(3) Die Dienstbezeichnungen Grenzoberjäger und Grenzhauptjäger brauchen nicht durchlaufen zu werden.

(4) Angehörige der Grenzschutzreserve können jeweils nach Grenzschutzübungen von mindestens vier Wochen befördert werden. An Stelle der Dienstzeit von einem Jahr als Grenztruppjäger vor der Beförderung zum Grenzhauptjäger (Absatz 2) tritt die Dienstzeit von mindestens vier Wochen während der Grenzschutzübungen.


§ 11 Ausbildung und weitere Beförderung



(1) Geeignete Dienstleistende können nach Beendigung der Grundausbildung zur Unterführerausbildung zugelassen werden; diese dauert mindestens sechs Monate. Die Ausbildung zum Unterführer schließt mit der Unterführerprüfung ab. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.

(2) Dienstleistende mit erfolgreich abgeschlossener Unterführerausbildung können nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 18 Monaten zum Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz befördert werden.

(3) Geeignete Angehörige der Grenzschutzreserve können zur Unterführerausbildung während einer Grenzschutzübung von mindestens vier Wochen zugelassen werden; sie schließt mit der Unterführerprüfung ab. Hat der Dienstleistende die Prüfung bestanden, so kann er zum Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz der Reserve befördert werden.

(4) Weitere Beförderungen der Unterführer der Reserve sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz als Dienstzeit für die Beförderung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem sind vor jeder Beförderung Grenzschutzübungen von mindestens vier Wochen abzuleisten.

(5) Die Beförderung zum Stabsmeister im Bundesgrenzschutz der Reserve ist nur nach einer besonderen, auf die Ausbildung zum Stabsmeister abgestellten Grenzschutzübung und nach Bestehen einer diese Übung abschließenden Prüfung zulässig. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.


Abschnitt III Laufbahn der Grenzschutzoffiziere

§ 12 Dienstbezeichnungen



Die Dienstbezeichnungen in der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere entsprechen den Amtsbezeichnungen der Polizeivollzugsbeamten in der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere.


§ 13 Zulassung zur Laufbahn der Grenzschutzoffiziere



(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Grenzschutzoffiziere kann zugelassen werden, wer

1.
das Reifezeugnis eines Gymnasiums oder eine entsprechende Schulbildung oder

2.
das Ingenieurzeugnis einer vom Bundesminister des Innern anerkannten Ingenieurschule für das Bau- oder Maschinenwesen oder

3.
das Abschlußzeugnis A 5 als Seesteuermann auf großer Fahrt einer vom Bundesminister des Innern anerkannten Seefahrtschule

besitzt.

(2) Grenzschutzreserveoffizieranwärter, mit Ausnahme der Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz oder der Fähnriche im Bundesgrenzschutz, führen im dienstlichen Schriftverkehr ihre Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "(ROA)".


§ 14 Ausbildung und Beförderung



(1) Grenzschutzreserveoffizieranwärter können während des Grenzschutzgrunddienstes nach den Zeiten befördert werden, die für die Beförderung der Grenzschutzoffizieranwärter mindestens vorausgesetzt werden. Im übrigen können sie jeweils nach Grenzschutzübungen von mindestens vier Wochen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Nach Abschluß der Grundausbildung ist eine Eignungsprüfung, vor der Beförderung zum Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz die Fahnenjunkerprüfung, vor der Beförderung zum Fähnrich im Bundesgrenzschutz die Offizierprüfung abzulegen. Die Prüfungen dürfen einmal wiederholt werden.

(2) Grenzschutzreserveoffizieranwärter mit Ingenieurzeugnis (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) können als Fahnenjunker in den Bundesgrenzschutz einberufen werden; Eignungsprüfung und Fahnenjunkerprüfung entfallen.

(3) Beförderungen der Grenzschutzreserveoffiziere sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz als Dienstzeit für die Beförderung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem sind vor jeder Beförderung Grenzschutzübungen von mindestens vier Wochen abzuleisten.


§ 15 Grenzschutzoffizieranwärter aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn



(1) Geeignete Dienstleistende aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die die in § 13 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, können während des Grenzschutzgrunddienstes zur Laufbahn der Grenzschutzoffiziere zugelassen werden. § 14 gilt entsprechend. Die in der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer zurückgelegte Dienstzeit kann auf die Ausbildungszeit zum Grenzschutzoffizier angerechnet werden.

(2) Angehörige der Grenzschutzreserve aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die die in § 13 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, können zur Laufbahn der Grenzschutzoffiziere zugelassen werden, wenn sie im Rahmen einer Grenzschutzübung von mindestens vier Wochen an einem Auswahllehrgang teilgenommen haben.

(3) Nach der Zulassung führen die Dienstleistenden folgende Dienstbezeichnungen:

1.
Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz der Reserve und Dienstleistende mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Vorbildung die Dienstbezeichnung Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz der Reserve;

2.
andere ehemalige Angehörige der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn ihre bisherige Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "(ROA)".

(4) Für die Beförderung der aus der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer aufgestiegenen Reserveoffizieranwärter und der Grenzschutzreserveoffiziere gilt § 14 entsprechend. Ehemalige Angehörige der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die mindestens die Dienstbezeichnung "Obermeister im Bundesgrenzschutz der Reserve" führen, werden nach Bestehen der Offizierprüfung nicht zum Fähnrich im Bundesgrenzschutz ernannt.

(5) Grenzschutzreserveoffizieranwärter, die sich als ungeeignet erweisen oder die Offizierprüfung endgültig nicht bestehen, treten in die Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer zurück und führen die entsprechende Dienstbezeichnung dieser Laufbahn.


§ 16 Grenzschutzsanitätsoffiziere



(1) Als Grenzschutzsanitätsoffizier der Reserve kann einberufen werden, wer

1.
nach der Bestallung als Arzt ein Jahr im Arztberuf praktisch tätig gewesen ist und

2.
die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutzübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.

(2) Als Grenzschutzsanitätsoffizier der Reserve Einberufene erhalten die Dienstbezeichnung Stabsarzt im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.

(3) Als Grenzschutzsanitätsoffizier der Reserve mit der vorläufigen Dienstbezeichnung Stabsarzt im Bundesgrenzschutz der Reserve kann nach § 6 Abs. 2 und 3 nur einberufen werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt. Diese Dienstbezeichnung darf ihm endgültig oder für die Dauer der Verwendung erst verliehen werden, wenn er mindestens sechs Monate Grenzschutzdienst geleistet und während dieser Zeit sowohl an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat als auch nach mindestens dreimonatiger praktischer Tätigkeit im Sanitätsdienst des Bundesgrenzschutzes als geeignet beurteilt worden ist. Für seine Beförderung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.


§ 17 Grenzschutzoffiziere mit Befähigung zum Richteramt



(1) Zur Verwendung als Grenzschutzreserveoffizier mit Befähigung zum Richteramt kann einberufen werden, wer

1.
die zweite juristische Staatsprüfung und

2.
die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutzübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.

(2) Die zur Verwendung nach Absatz 1 Einberufenen erhalten die Dienstbezeichnung Major im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.


§ 18 Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen mit wissenschaftlicher Vorbildung



(1) Als Grenzschutzreserveoffizier für technische Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann einberufen werden, wer

1.
ein der technischen Verwendung entsprechendes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen und

2.
die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutzübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.

(2) Die für Verwendungen nach Absatz 1 Einberufenen erhalten die Dienstbezeichnung Hauptmann im Bundesgrenzschutz der Reserve oder, sofern sie eine zweite Staatsprüfung abgelegt haben, die Dienstbezeichnung Major im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.


§ 19 Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen mit dem Ingenieurzeugnis einer Ingenieurschule für das Bau- oder Maschinenwesen



(1) Als Grenzschutzreserveoffizier für technische Verwendungen kann einberufen werden, wer

1.
das Ingenieurzeugnis einer Ingenieurschule für das Bau- oder Maschinenwesen besitzt und

2.
die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutzübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.

(2) Die für Verwendungen nach Absatz 1 Einberufenen erhalten die Dienstbezeichnung Leutnant im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.


Abschnitt IV Vorgesetztenverhältnis, Gehorsamspflicht und Gelöbnis

§ 20 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte



(1) Oberste Dienstbehörde der Dienstleistenden ist der Bundesminister des Innern.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für dienstrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Dienstleistenden zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Dienstleistenden für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer danach Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach den für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften.


§ 21 Beschwerderecht



(1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 20 Abs. 2), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Der Dienstleistende kann Eingaben an den Bundespersonalausschuß richten. Dieser entscheidet in der Zusammensetzung nach § 96 des Bundesbeamtengesetzes. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 98 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und der §§ 99 bis 103 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.


§ 22 Gehorsamspflicht und Verantwortlichkeit



(1) Der Dienstleistende hat dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.

(2) Der Dienstleistende trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Dienstleistende unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Dienstleistende, wenn seine Bedenken wegen ihrer Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Dienstleistende sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(4) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(5) Ordnet ein Vorgesetzter die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Dienstleistende an, so ist an Stelle der Absätze 3 und 4 § 7 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 165) entsprechend anzuwenden.


§ 23 Gelöbnis



Der Dienstleistende bekennt sich zu seinen Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis:

"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."


Abschnitt V Schlußvorschriften

§ 24 Dienstliche Beurteilung



(1) Die Dienstleistenden sind am Ende des Grenzschutzgrunddienstes und nach jeder Übung zu beurteilen. Beim Wechsel der Behörde oder Dienststelle oder des für die Beurteilung zuständigen Dienstvorgesetzten ist die letzte Beurteilung mit einem abschließenden Vermerk zu versehen. Die Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Die Beurteilung soll sich besonders auf den Charakter, die allgemeine geistige Befähigung und den Bildungsstand, die dienstlichen Kenntnisse und Leistungen, die körperlichen Anlagen und den Gesundheitszustand sowie auf das soziale Verhalten erstrecken.

(3) Der Bundesminister des Innern erläßt die näheren Bestimmungen über die Beurteilungen; er kann für bestimmte Gruppen von Dienstleistenden Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung sowie von der Beurteilung beim Wechsel der Behörde, Dienststelle oder des Vorgesetzten zulassen.


§ 25 Personalakten



Der Dienstleistende hat, auch nach Beendigung des Grenzschutzdienstverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn betreffenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung des Dienstleistenden ist zu seinen Personalakten zu nehmen.


§ 26 Dienstzeugnis



Dem Dienstleistenden wird nach Beendigung des Grenzschutzdienstverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Dienstleistenden auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.


§ 27 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.