Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 22 - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 22 Gehorsamspflicht und Verantwortlichkeit



(1) Der Dienstleistende hat dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.

(2) Der Dienstleistende trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Dienstleistende unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Dienstleistende, wenn seine Bedenken wegen ihrer Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Dienstleistende sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(4) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(5) Ordnet ein Vorgesetzter die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Dienstleistende an, so ist an Stelle der Absätze 3 und 4 § 7 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 165) entsprechend anzuwenden.



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