(1) Die Dienstleistenden sind am Ende des Grenzschutzgrunddienstes und nach jeder Übung zu beurteilen. Beim Wechsel der Behörde oder Dienststelle oder des für die Beurteilung zuständigen Dienstvorgesetzten ist die letzte Beurteilung mit einem abschließenden Vermerk zu versehen. Die Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Die Beurteilung soll sich besonders auf den Charakter, die allgemeine geistige Befähigung und den Bildungsstand, die dienstlichen Kenntnisse und Leistungen, die körperlichen Anlagen und den Gesundheitszustand sowie auf das soziale Verhalten erstrecken.
(3) Der Bundesminister des Innern erläßt die näheren Bestimmungen über die Beurteilungen; er kann für bestimmte Gruppen von Dienstleistenden Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung sowie von der Beurteilung beim Wechsel der Behörde, Dienststelle oder des Vorgesetzten zulassen.