(1) Oberste Dienstbehörde der Dienstleistenden ist der Bundesminister des Innern.
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für dienstrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Dienstleistenden zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Dienstleistenden für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer danach Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach den für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften.
(1) Der Dienstleistende kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§
20 Abs. 2), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) Der Dienstleistende kann Eingaben an den Bundespersonalausschuß richten. Dieser entscheidet in der Zusammensetzung nach §
96 des
Bundesbeamtengesetzes. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des §
98 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und der §§
99 bis 103 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(1) Der Dienstleistende hat dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.
(2) Der Dienstleistende trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Dienstleistende unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Dienstleistende, wenn seine Bedenken wegen ihrer Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muß der Dienstleistende sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(4) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Der Dienstleistende bekennt sich zu seinen Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis:
"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, das
Grundgesetz und alle für meinen Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."