Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

Abschnitt V - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Abschnitt V Schlußvorschriften
§ 24 Dienstliche Beurteilung
§ 25 Personalakten
§ 26 Dienstzeugnis
§ 27 Inkrafttreten

Abschnitt V Schlußvorschriften

§ 24 Dienstliche Beurteilung



(1) Die Dienstleistenden sind am Ende des Grenzschutzgrunddienstes und nach jeder Übung zu beurteilen. Beim Wechsel der Behörde oder Dienststelle oder des für die Beurteilung zuständigen Dienstvorgesetzten ist die letzte Beurteilung mit einem abschließenden Vermerk zu versehen. Die Beurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Die Beurteilung soll sich besonders auf den Charakter, die allgemeine geistige Befähigung und den Bildungsstand, die dienstlichen Kenntnisse und Leistungen, die körperlichen Anlagen und den Gesundheitszustand sowie auf das soziale Verhalten erstrecken.

(3) Der Bundesminister des Innern erläßt die näheren Bestimmungen über die Beurteilungen; er kann für bestimmte Gruppen von Dienstleistenden Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung sowie von der Beurteilung beim Wechsel der Behörde, Dienststelle oder des Vorgesetzten zulassen.

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§ 25 Personalakten



Der Dienstleistende hat, auch nach Beendigung des Grenzschutzdienstverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn betreffenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung des Dienstleistenden ist zu seinen Personalakten zu nehmen.

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§ 26 Dienstzeugnis



Dem Dienstleistenden wird nach Beendigung des Grenzschutzdienstverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Dienstleistenden auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

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§ 27 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.



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