Zitierungen von § 13 Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BGSDlSLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSDlSLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BGSDlSLV Ausbildung und Beförderung
... werden. (2) Grenzschutzreserveoffizieranwärter mit Ingenieurzeugnis (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) können als Fahnenjunker in den Bundesgrenzschutz einberufen werden; ...
§ 15 BGSDlSLV Grenzschutzoffizieranwärter aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn
... Geeignete Dienstleistende aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die die in § 13 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, können während des ... der Grenzschutzreserve aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die die in § 13 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, können zur Laufbahn der ... Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz der Reserve und Dienstleistende mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Vorbildung die Dienstbezeichnung Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz der ...


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