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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 13 - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 13 Zulassung zur Laufbahn der Grenzschutzoffiziere



(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Grenzschutzoffiziere kann zugelassen werden, wer

1.
das Reifezeugnis eines Gymnasiums oder eine entsprechende Schulbildung oder

2.
das Ingenieurzeugnis einer vom Bundesminister des Innern anerkannten Ingenieurschule für das Bau- oder Maschinenwesen oder

3.
das Abschlußzeugnis A 5 als Seesteuermann auf großer Fahrt einer vom Bundesminister des Innern anerkannten Seefahrtschule

besitzt.

(2) Grenzschutzreserveoffizieranwärter, mit Ausnahme der Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz oder der Fähnriche im Bundesgrenzschutz, führen im dienstlichen Schriftverkehr ihre Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "(ROA)".

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Zitierungen von § 13 Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BGSDlSLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSDlSLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BGSDlSLV Ausbildung und Beförderung
... werden. (2) Grenzschutzreserveoffizieranwärter mit Ingenieurzeugnis (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) können als Fahnenjunker in den Bundesgrenzschutz einberufen werden; ...
§ 15 BGSDlSLV Grenzschutzoffizieranwärter aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn
... Geeignete Dienstleistende aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die die in § 13 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, können während des ... der Grenzschutzreserve aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die die in § 13 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, können zur Laufbahn der ... Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz der Reserve und Dienstleistende mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Vorbildung die Dienstbezeichnung Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz der ...