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§ 20 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2758; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Geltung ab 01.11.2001; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese

1.
so angelegt sind, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann, und

2.
eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern aufweisen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 1. August 2006 BGBl. I S. 1804 m.W.v. 4. August 2006

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Frühere Fassungen von § 20 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.08.2006 BGBl. I S. 1804

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 TierSchNutztV Anwendungsbereich (vom 04.08.2006)
... nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von ...
§ 26 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2006)
... 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 , § 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23 Abs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Artikel 1 2. TierSchNutztVÄndV
... Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen § 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber § 21 Allgemeine ... nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen. ... zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt. § 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber Eber dürfen nur in ... 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 , § 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23 Abs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils ...


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