Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese
- 1.
- so angelegt sind, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann, und
- 2.
- eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern aufweisen.
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§ 26 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2006) ... 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 , § 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23 Abs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils ...
V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Artikel 1 2. TierSchNutztVÄndV ... Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen § 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber § 21 Allgemeine ... nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen. ... zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt. § 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber Eber dürfen nur in ... 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 , § 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23 Abs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils ...