Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 22 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2758; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Geltung ab 01.11.2001; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
| |

§ 22 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.

(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:

 Temperatur in Grad Celsius
Durchschnitts-
gewicht
in Kilogramm
mit Einstreu ohne Einstreu
bis 10 1620
über 10 bis 20 1418
über 20 1216.



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 1. August 2006 BGBl. I S. 1804 m.W.v. 4. August 2006

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 22 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.08.2006 BGBl. I S. 1804

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 22 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 TierSchNutztV Anwendungsbereich (vom 04.08.2006)
... Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von ...
§ 23 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln (vom 04.08.2006)
... zwölf Absatzferkel eine Tränk-stelle vorhanden sein. (3) § 22 Abs. 2 gilt ...
§ 26 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2006)
... 21 Abs. 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet, 25. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt, 26. entgegen § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit ... 25. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt, 26. entgegen § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Artikel 1 2. TierSchNutztVÄndV
...  § 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen § 22 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln § 23 Besondere ... Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.  ... ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. § 22 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln (1) Saugferkel dürfen erst ... zwölf Absatzferkel eine Tränk-stelle vorhanden sein. (3) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. § 24 Besondere Anforderungen an das Halten von ... 21 Abs. 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet, 25. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt, 26. entgegen § 22 Abs. 2, auch in Verbindung ... 25. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt, 26. entgegen § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed