Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des §
3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§
6 bis 10 gehalten werden:
- 1.
- Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen.
- 2.
- Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
- 3.
- Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.
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§ 26 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2006) ... 1 Satz 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass Vorsorge getroffen ist, 7. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Maulkorb verwendet, 8. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb ... 7. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Maulkorb verwendet, 8. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb anbindet oder sonst festlegt, 9. entgegen § 6 Abs. 1 in ...
V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804