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§ 13 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2758; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Geltung ab 01.11.2001; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 13 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Legehennen dürfen in Haltungseinrichtungen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 gehalten werden, soweit sich aus § 13a oder § 13b nicht etwas anderes ergibt.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

1.
eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern aufweisen, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können;

2.
so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können.

(3) Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

(4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.

(5) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit

1.
einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können;

2.
Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben;

3.
Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei Verwendung von Rinnen-tränken eine Kantenlänge von mindestens zweieinhalb Zentimetern und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens einem Zentimeter je Legehenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen;

4.
einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann;

5.
einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen;

6.
Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist;

7.
einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist.

(6) bis (9) (aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung V. v. 1. August 2006 BGBl. I S. 1804 m.W.v. 4. August 2006

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Frühere Fassungen von § 13 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.08.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.08.2006 BGBl. I S. 1804

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13a TierSchNutztV Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung (vom 04.08.2006)
... 2 bis 10 gehalten werden. (2) Für je neun Legehennen muss, unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, in einer Haltungseinrichtung mindestens eine nutzbare Fläche von einem ...
§ 13b TierSchNutztV Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung (vom 04.08.2006)
... 2 bis 7 gehalten werden. (2) Für jede Legehenne muss, unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, jederzeit eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 800 ...
§ 15 TierSchNutztV Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
... von neuartigen Haltungseinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Nr. 2 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass in der Haltungseinrichtung ein ...
§ 26 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.08.2006)
... und Lichtstärke gewährleistet ist, 17. entgegen a) § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 oder Abs. 5 Nr. 3, 6 oder 7, b) § 13a Abs. 1 in ...
§ 27 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 04.08.2006)
... der Kälberhaltungsverordnung entsprechen. (3) Abweichend von §§ 13 , 13a und 13b dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 ... zum Kürzen der Krallen vorhanden ist. (4) Abweichend von den §§ 13 , 13a und 13b dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 ... Haltungseinrichtungen im Sinne der Nummer 1 auf Haltungseinrichtungen nach den §§ 13 , 13a oder 13b angezeigt hat. Wird die Anzeige nach Satz 1 Nr. 2 nicht fristgerecht ... zu vertretenden Gründen die Inbetriebnahme der Haltungseinrichtungen nach den §§ 13 , 13a oder 13b ab dem 1. Januar 2009 nicht oder nicht vollständig möglich ist.  ... 2009 nicht oder nicht vollständig möglich ist. (5) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen noch bis zum 31. Dezember 2002 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, ... bis zum 31. Dezember 2002 Legehennen eingestallt werden. (7) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die den Voraussetzungen für die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.08.2006 BGBl. I S. 1804
Artikel 1 2. TierSchNutztVÄndV
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der § 13 betreffenden Zeile werden folgende Zeilen eingefügt: „§ 13a Besondere ... In § 5 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „, weicher" gestrichen. 3b. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... ist." e) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben. 3c. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt: „§ 13a Besondere ... 2 bis 10 gehalten werden. (2) Für je neun Legehennen muss, unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, in einer Haltungseinrichtung mindestens eine nutzbare Fläche von einem ... 2 bis 7 gehalten werden. (2) Für jede Legehenne muss, unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, jederzeit eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 800 ... 0a) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „17. entgegen a) § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 oder Abs. 5 Nr. 3, 6 oder 7, b) § 13a Abs. 1 in ... a) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil aa) die Angabe „§ 13 " durch die Angabe „§§ 13, 13a und 13b" und bb) die Angabe ... Satzteil aa) die Angabe „§ 13" durch die Angabe „§§ 13 , 13a und 13b" und bb) die Angabe „31. Dezember 2011" durch die Angabe ... b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Abweichend von den §§ 13 , 13a und 13b dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 ... Haltungseinrichtungen im Sinne der Nummer 1 auf Haltungseinrichtungen nach den §§ 13 , 13a oder 13b angezeigt hat. Wird die Anzeige nach Satz 1 Nr. 2 nicht fristgerecht ... zu vertretenden Gründen die Inbetriebnahme der Haltungseinrichtungen nach den §§ 13 , 13a oder 13b ab dem 1. Januar 2009 nicht oder nicht vollständig möglich ist." ...


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