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Änderung § 2 BfNKostV vom 01.03.2010

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§ 2 BfNKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 2 BfNKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542

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§ 2 Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


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Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 2,50 Euro, werden sie nicht erhoben.