§ 2 BfNKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 2 BfNKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 |
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(Text alte Fassung) § 2 Auslagen | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 2,50 Euro, werden sie nicht erhoben. |