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Änderung § 3 BfNKostV vom 01.03.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 BfNKostV, alle Änderungen durch Artikel 25 BNatSchNG am 1. März 2010 und Änderungshistorie der BfNKostV

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§ 4 BfNKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 3 BfNKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 4 Gebühren in besonderen Fällen


(Text neue Fassung)

§ 3 Gebühren in besonderen Fällen


(Textabschnitt unverändert)

Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)