§ 6 BfNKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 5 BfNKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 |
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(Text alte Fassung)§ 6 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs | (Text neue Fassung)§ 5 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs |
(Textabschnitt unverändert) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe von zehn Prozent des streitigen Betrages erhoben werden. |