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Abschnitt 1 - Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV)

V. v. 22.11.1999 BGBl. I S. 2386; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Geltung ab 11.12.1999; FNA: 900-14-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Abschnitt 1 Genehmigung auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes

§ 2 Umfang der Kostennachweise



(1) 1Mit einem Entgeltantrag nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes hat das beantragende Unternehmen für die jeweilige Dienstleistung folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Angaben zur Qualität der Leistungen und einen Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

2.
Angaben über den erzielten Umsatz der fünf zurückliegenden Jahre sowie über den im Antragsjahr und in den darauf folgenden vier Jahren erwarteten Umsatz,

3.
Angaben über die Absatzmengen und, soweit möglich, Angaben über die Preiselastizität der Nachfrage im Zeitraum nach Nummer 2,

4.
Angaben über die Entwicklung der einzelnen Kosten nach Absatz 2 (Kostennachweise) und die Entwicklung der Deckungsbeiträge im Zeitraum nach Nummer 2,

5.
Angaben zu den finanziellen Auswirkungen auf die Kunden, insbesondere im Hinblick auf die Nachfragestruktur von Privat- und Geschäftskunden, sowie auf Wettbewerber, die die Leistung als Vorleistung beziehen, und

6.
bei Entgeltdifferenzierungen Angaben zu den Auswirkungen auf die betroffenen Kundengruppen, zwischen denen differenziert wird, sowie eine sachliche Rechtfertigung für die beabsichtigte Differenzierung.

2Bei Entgeltanträgen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie bei einer regional begrenzten und zeitlich maximal auf ein Jahr befristeten Erprobung neuer Dienstleistungen (Betriebsversuch) kann die Regulierungsbehörde den Umfang der vorzulegenden Kostennachweise auf ein angemessenes Maß reduzieren.

(2) 1Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 4 umfassen die Kosten, die sich der Leistung unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten), und die Kosten, die sich der Leistung nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). 2Beim Nachweis der Gemeinkosten ist anzugeben und zu erläutern, wie die Gemeinkosten der jeweiligen Dienstleistung zugeordnet werden. 3Im Rahmen der Kostennachweise nach Satz 1 sind außerdem darzulegen:

1.
die Ermittlungsmethode der Kosten,

2.
die Höhe der Personalkosten, der Abschreibungen, der Zinskosten des eingesetzten Kapitals, der Sachkosten,

3.
die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazitätsauslastung und

4.
die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Einsatzmengen für die Leistung einschließlich der dazugehörenden Preise, insbesondere die für die Erstellung der Leistung in Anspruch genommenen Teile der Beförderungskette (§ 4 Nr. 3 des Gesetzes), und die Kosten der Nutzung dieser Teile.

(3) Die Regulierungsbehörde kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen nicht vollständig vorlegt.


§ 3 Maßstäbe zur Ermittlung genehmigungsfähiger Entgelte



(1) 1Die Regulierungsbehörde hat die vom beantragenden Unternehmen vorgelegten Nachweise dahin gehend zu prüfen, ob und inwieweit die beantragten Entgelte sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Sinne des § 20 Absatz 2 des Gesetzes orientieren und den Anforderungen nach § 20 Absatz 3 des Gesetzes entsprechen. 2Bei der Prüfung der Effizienz der Leistungsbereitstellung werden die Entscheidungen des Unternehmens bezüglich seines Dienstleistungsangebots berücksichtigt.

(2) 1Im Rahmen des Absatzes 1 prüft die Regulierungsbehörde insbesondere, ob bei der Ermittlung, Berechnung und Zuordnung der Kosten des beantragenden Unternehmens allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze zugrunde liegen. 2Im Übrigen kann die Regulierungsbehörde Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren Märkten im Wettbewerb anbieten. 3Dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann Entgeltermäßigungen oder Entgeltbefreiungen auch aus sozialen Gründen als sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne des § 20 Absatz 3 des Gesetzes anerkennen.