| § 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Einberufung | |
| (Text alte Fassung) (1) Der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch schriftliche Einladung zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden. | (Text neue Fassung) (1) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch Einladung in Textform zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden. |
(2) Der Beirat ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. | |
(3) Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern einzuladen. Im Verhinderungsfall hat das Mitglied seinen Stellvertreter sowie die Künstlersozialkasse zu benachrichtigen. | (3) 1 Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern einzuladen. 2 Im Verhinderungsfall hat das Mitglied seinen Stellvertreter sowie die Künstlersozialkasse zu benachrichtigen. |
(4) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. (5) Soll der Beirat zur Feststellung des Haushaltsplans nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gehört werden, ist der Einladung der Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. | |