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Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (6. KSKBeiratVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
Die Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2022 (BGBl. I S. 1438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie ein Mitglied vertreten, dessen Rechte und Pflichten." - 2.
- § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch Einladung in Textform zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden."
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich und werden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durchgeführt (Präsenzsitzung)."
- b)
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 eingefügt:„(3) In außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen gemäß Absatz 4 können Sitzungen des Beirats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzung). Die oder der Vorsitzende stellt den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Beirats der Feststellung widerspricht. Der Widerspruch muss in Textform spätestens an dem auf den Tag des Zugangs der Einladung folgenden Werktag bei der oder dem Vorsitzenden eingehen. Als Werktage gelten Montag bis Freitag mit Ausnahme von staatlich anerkannten Feiertagen entsprechend dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage.(4) Außergewöhnliche Notsituationen sind insbesondere Katastrophen, epidemische Lagen oder andere gravierende Gefahr- und Bedrohungslagen und flächendeckende Einschränkungen der allgemeinen Mobilität. Ein besonders eiliger Fall liegt vor, wenn die Eilbedürftigkeit der Beschlussfassung die rechtzeitige Organisation einer Präsenzsitzung ohne drohende schwere Nachteile oder Schäden unmöglich macht.(5) Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Beirats als anwesend im Sinne der §§ 8 und 9. Die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder haben sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können. In digitalen Sitzungen sind Abstimmungen und Wahlen möglich. Eine Abstimmung kann durch namentliche Abstimmung, digitale Abstimmungstechniken oder per Handzeichen erfolgen. Die oder der Vorsitzende legt die Art und Weise der Abstimmung jeweils bei Beginn der Sitzung fest.(6) Die Künstlersozialkasse hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung einer digitalen Sitzung eingehalten werden. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Künstlersozialkasse liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines Beschlusses, der ohne das von einer Störung betroffene Mitglied des Beirats gefasst wird. Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt."
- 4.
- § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „79" durch die Angabe „90" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „158" durch die Angabe „180" ersetzt.
- 5.
- § 11 Satz 2 wird gestrichen.
- 6.
- Nach § 12 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben auch nach dem Ende ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder als Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Beirat solange Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, bis auf Vorschlag des neuen Beirats neue Mitglieder der Ausschüsse nach § 39 Absatz 2 des Gesetzes berufen worden sind." - 7.
- § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15 Einberufung
Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt die oder der Vorsitzende in Textform ein." - 8.
- § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
„§ 16 Sitzung(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.(2) Sitzungen des Ausschusses können als digitale Sitzung stattfinden. Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn mindestens ein Mitglied des Ausschusses der digitalen Sitzung widerspricht. § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 gilt für Sitzungen des Ausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass- 1.
- für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses § 18 Absatz 1 gilt und
- 2.
- während technisch bedingter Störungen, welche die Teilnahme mindestens eines Mitglieds des Ausschusses beeinträchtigen, eine Beschlussfassung nicht zulässig ist."
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