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Änderung § 6 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 05.04.2017
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| § 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 154 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Einberufung | |
| (Text alte Fassung) (1) Der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch schriftliche Einladung zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden. | (Text neue Fassung) (1) Der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch Einladung zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden. |
(2) Der Beirat ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. | |
(3) Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern einzuladen. Im Verhinderungsfall hat das Mitglied seinen Stellvertreter sowie die Künstlersozialkasse zu benachrichtigen. | (3) 1 Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern einzuladen. 2 Im Verhinderungsfall hat das Mitglied seinen Stellvertreter sowie die Künstlersozialkasse zu benachrichtigen. |
(4) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. (5) Soll der Beirat zur Feststellung des Haushaltsplans nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gehört werden, ist der Einladung der Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. | |
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