Änderung § 6 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 15.08.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Einberufung


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch Einladung zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die oder der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch Einladung in Textform zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden.

(2) Der Beirat ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(3) 1 Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern einzuladen. 2 Im Verhinderungsfall hat das Mitglied seinen Stellvertreter sowie die Künstlersozialkasse zu benachrichtigen.

(4) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Soll der Beirat zur Feststellung des Haushaltsplans nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gehört werden, ist der Einladung der Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.



(heute geltende Fassung) 



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