Für die Verfahren nach §
15 gilt §
29 Abs. 1 und 1a entsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel
116 Abs. 1 des
Grundgesetzes übermittelt und innerhalb derselben Behörde weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist. Wird eine ganz oder teilweise ablehnende Entscheidung nach §
15 getroffen oder eine Entscheidung nach §
15 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§
1 bis 4 Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen gewähren, und die Staatsangehörigkeits- sowie Pass- und Personalausweisbehörde von der Entscheidung unterrichtet. Dabei dürfen mitgeteilt werden:
- 1.
- Namen einschließlich früherer Namen,
- 2.
- Tag und Ort der Geburt,
- 3.
- Anschrift,
- 4.
- Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbeständigkeit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748