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§ 5 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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§ 5 Ausbildungsplan, Beurteilung



(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des Plans ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen. Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Beamtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt werden.

(2) Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3. Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer vollen Punktzahl und einer Note gemäß § 6 ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen.





 

Frühere Fassungen von § 5 StBAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 StBAPO Vorbereitungsdienst (vom 22.05.2012)
... fest, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist. (3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 sowie § 12 sind nicht ...
§ 31 StBAPO Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
... die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 ...
§ 43 StBAPO Zulassung zur mündlichen Prüfung (vom 30.12.2014)
... Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu ... 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu ...
§ 45 StBAPO Ergebnis der Laufbahnprüfung (vom 09.03.2019)
... achtfachen Studiennote für das Hauptstudium, 3. der fünffachen Punktzahl nach § 5 Absatz 2 , 4. der 14-fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten ...
Anlage 1 StBAPO (zu § 5 Absatz 1) - mittlerer/gehobener Dienst - Plan für die praktische Ausbildung (vom 22.05.2012)
Anlage 2 StBAPO (zu § 5 Absatz 2) - mittlerer Dienst - Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (vom 22.05.2012)
Anlage 3 StBAPO (zu § 5 Absatz 2) - gehobener Dienst - Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (vom 22.05.2012)
 
Zitat in folgenden Normen

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Anhang 4. StBAPOÄndV (zu Artikel 1 Nummer 44)
... 1 (zu § 5 Absatz 1) - mittlerer/gehobener Dienst - Plan für die praktische Ausbildung  ... - Plan für die praktische Ausbildung (BGBl. 2012 I S. 1133)] Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2) - mittlerer Dienst - Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung  ... in der berufspraktischen Ausbildung (BGBl. 2012 I S. 1134)] Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2) - gehobener Dienst - Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
...  c) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 ) Plan für die praktische Ausbildung (mittlerer/gehobener Dienst) Anlage 2 (zu ... 1) Plan für die praktische Ausbildung (mittlerer/gehobener Dienst) Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 ) Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (mittlerer Dienst) Anlage 3 (zu ... 1) Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (mittlerer Dienst) Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 ) Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (gehobener Dienst) Anlage 4 (zu ... Studiennote für das Hauptstudium, 3. der fünffachen Punktzahl nach § 5 Absatz 2 , 4. der 14-fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
...  § 3 Ausbildende § 4 Lehrende § 5 Ausbildungsplan, Beurteilung § 6 Bewertung der Leistungen § 7 ... § 55 (weggefallen) Anlagen: Anlage 1 zu § 5 Absatz 1: Plan für die praktische Ausbildung (mittlerer/gehobener Dienst) Anlage ... für die praktische Ausbildung (mittlerer/gehobener Dienst) Anlage 2 zu § 5 Absatz 2: Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (mittlerer Dienst) Anlage 3 ... Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (mittlerer Dienst) Anlage 3 zu § 5 Absatz 2: Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (gehobener Dienst) Anlage ... „wahrnehmen" durch das Wort „wahrzunehmen" ersetzt. 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 12 GStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 1 bis 12, 17 bis 19 und 24 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
§ 12 MStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 2 bis 10, 12 und 14 bis 16 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie ...