(1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes richten sich für den mittleren Dienst nach Unterrichts- und für den gehobenen Dienst nach Studienplänen. Diese Pläne legen die Fächer mit Stundenzahlen und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen (§
15 Absatz 2 und §
18 Absatz 7) nach Maßgabe dieser Verordnung fest.
(2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten stellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne auf, die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien und für die fachtheoretische Ausbildung an den Landesfinanzschulen sowie für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften ausweisen.
(3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne und für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften Gestaltungspläne aufgestellt. Lehrpläne und Gestaltungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 50 StBAPO Koordinierungsausschuß (vom 22.05.2012) ... Richtlinien aufzustellen für a) die Unterrichts- und Studienpläne (§ 9 Abs. 1), b) die Lehrpläne (§ 9 Abs. 3), c) die ... Unterrichts- und Studienpläne (§ 9 Abs. 1), b) die Lehrpläne (§ 9 Abs. 3), c) die ergänzenden und die fortführenden Studien an der ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325