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§ 18 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1581; aufgehoben durch § 92 V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909
Geltung ab 14.08.1996; FNA: 2030-21-2 Beamte
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§ 18 Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien



(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.

(2) 1Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien; dafür sind insgesamt mindestens 2.200 Stunden anzusetzen (Anlage 10). 2Wahlfächer können angeboten werden. 3Die Wahl der Lehrveranstaltungsform (z. B. Vorlesungen, Übungen, Seminare) richtet sich nach den Studienzielen. 4Übungen sollen als solche ausgewiesen und durchgeführt werden.

(3) 1Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten. 2Lehrveranstaltungen zu Schwerpunktthemen sind stets fächerübergreifend zu gestalten.

(4) 1Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens 120 Stunden anzusetzen. 2Die Wahlpflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage 10). 3Die Beamtinnen und Beamten müssen an Wahlpflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit jeweils 60 Stunden teilnehmen.

(5) Für das Schwerpunktthema sind 30 Stunden im Hauptstudium anzusetzen (Nummer 10 der Anlage 10).

(6) Für die Fallstudien sind mindestens 35 Stunden anzusetzen (Nummer 11 der Anlage 10).

(7) 1Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern zu fertigen:

1.
Abgabenrecht,

2.
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,

3.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

4.
Umsatzsteuer,

5.
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

6.
Privatrecht.

3Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens drei Stunden. 4Während des Hauptstudiums ist aus jedem Gebiet der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 3) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden. 5Während des Grund- und Hauptstudiums können aus anderen Studienfächern (Anlage 10) weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbeitungszeit kann angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. 6§ 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet.

(8) 1Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern zu fertigen:

1.
Abgabenrecht,

2.
Umsatzsteuer,

3.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

4.
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

5.
Privatrecht.

2Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Stunden.

(9) Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen.

(10) 1Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten (Anlagen 7 bis 9). 2Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Absatz 11 gebildet. 3Beurteilungen und Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

(11) Für die Ermittlung der Studiennote ist

1.
für das Grundstudium die Summe zu bilden aus der vierfachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren und diese Summe durch sieben zu teilen (Anlagen 7 und 8) und

2.
für das Hauptstudium die Summe zu bilden aus der fünffachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen, der zweifachen Punktzahl der schriftlichen Arbeit sowie der Punkte des Schwerpunktthemas und diese Summe durch acht zu teilen (Anlage 9).





 

Frühere Fassungen von § 18 StBAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2019Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
vom 26.02.2019 BGBl. I S. 171
aktuell vorher 22.05.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
vom 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
aktuellvor 22.05.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 StBAPO Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungspläne, Lehrpläne (vom 22.05.2012)
... mit Stundenzahlen und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen (§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 7) nach Maßgabe dieser Verordnung fest. (2) Zur Gewährleistung der ...
§ 31 StBAPO Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
... gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 ...
§ 41 StBAPO Ergebnis der Zwischenprüfung (vom 09.03.2019)
...  1. der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung ( § 18 Absatz 10 Satz 1 und Anlage 7) und 2. der 30-fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten ...
§ 43 StBAPO Zulassung zur mündlichen Prüfung (vom 30.12.2014)
... für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen ...
Anlage 7 StBAPO (zu § 18 Absatz 10) - gehobener Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (vom 22.05.2012)
Anlage 8 StBAPO (zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 1) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Grundstudium (vom 09.03.2019)
Anlage 9 StBAPO (zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 2) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium (vom 09.03.2019)
 
Zitat in folgenden Normen

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Anhang 4. StBAPOÄndV (zu Artikel 1 Nummer 44)
... in der fachtheoretischen Ausbildung (BGBl. 2012 I S. 1139)] Anlage 7 (zu § 18 Absatz 10) - gehobener Dienst - Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur ... Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (BGBl. 2012 I S. 1140)] Anlage 8 (zu § 18 Absatz 10 und 11) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Grundstudium  ... Beurteilung der Leistungen im Grundstudium (BGBl. 2012 I S. 1142)] Anlage 9 (zu § 18 Absatz 10 und 11) - gehobener Dienst - Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG)
neugefasst durch B. v. 29.10.1996 BGBl. I S. 1577; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
§ 9 StBAG Ausnahmen wegen der COVID-19-Pandemie (vom 11.03.2020)
... zulässig. Darüber hinaus können abweichend von den §§ 14 bis 24 und 31 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
V. v. 26.02.2019 BGBl. I S. 171
Artikel 1 5. StBAPOÄndV Änderung der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
... der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst) Anlage 7 (zu § 18 Absatz 10 ) Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (gehobener Dienst) ... im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (gehobener Dienst) Anlage 8 (zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 1 ) Beurteilung der Leistungen im Grundstudium (gehobener Dienst) Anlage 9 (zu § 18 ... Nummer 1) Beurteilung der Leistungen im Grundstudium (gehobener Dienst) Anlage 9 (zu § 18 Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 Nummer 2 ) Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium (gehobener Dienst) Anlage 10 (zu § ... 1)" durch die Angabe „(§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)" ersetzt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:  ... 1. der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung ( § 18 Absatz 10 Satz 1 und Anlage 7) und 2. der 30-fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 6. StBAGÄndG Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
... der Dienststelle zulässig. Darüber hinaus können abweichend von den §§ 14 bis 24 und 31 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 10. März 2020 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
V. v. 16.05.2012 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 4. StBAPOÄndV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
... des gehobenen Dienstes § 17 Gliederung des Studiengangs § 18 Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien § 19 Studienfächer, ... Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst) Anlage 7 zu § 18 Absatz 10: Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (gehobener ... im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (gehobener Dienst) Anlage 8 zu § 18 Absatz 10 und 11: Beurteilung der Leistungen im Grundstudium (gehobener Dienst) Anlage ... 11: Beurteilung der Leistungen im Grundstudium (gehobener Dienst) Anlage 9 zu § 18 Absatz 10 und 11: Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium (gehobener Dienst) Anlage ... a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 4)" durch die Wörter „(§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 7)" ... 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 4)" durch die Wörter „(§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 7)" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ausbildung ... Wort „Er" durch die Wörter „Sie oder er" ersetzt. 19. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... „der oder" eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 7)" durch die Angabe „(§ 18 Absatz 10)" ersetzt. 35. § ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 7)" durch die Angabe „(§ 18 Absatz 10)" ersetzt. 35. § 42 wird wie folgt geändert: a) In ... das Wort „dreifachen" durch das Wort „achtfachen", die Angabe „(§ 18 Abs. 7 und 8)" durch die Wörter „(§ 18 Absatz 10 und 11)" und die Angabe ... die Angabe „(§ 18 Abs. 7 und 8)" durch die Wörter „(§ 18 Absatz 10 und 11)" und die Angabe „18fachen" durch das Wort ... das Wort „dreifachen" durch das Wort „achtfachen", die Angabe „(§ 18 Abs. 7 und 8)" durch die Wörter „(§ 18 Absatz 10 und 11)", das Wort ... die Angabe „(§ 18 Abs. 7 und 8)" durch die Wörter „(§ 18 Absatz 10 und 11)", das Wort „18fachen" durch das Wort „vierzehnfachen" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
§ 12 GStDVDV Ausbildung
... die Ausbildung gelten die §§ 1 bis 12, 17 bis 19 und 24 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den ...